Das Landgericht Trier hat die Werbung einer Herstellerin von Ergänzungsfuttermitteln für Hunde untersagt (Urteil vom 03.07.2026, Az. 7 HK O 45/25, nicht rechtskräftig). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die Werbung der Herstellerin u.a. für ihre pflanzlichen Wurm-Mixes und ein Pulver für Muskulatur. Die Herstellerin hatte die Produkte mit Eigenschaften und Wirkungen sowie als wirksam gegen Krankheiten beworben, darunter Wurmbefall, Muskelkrämpfe, Rheumatismus, Hüftgelenksdysplasie und Osteoporose. Sie belegte die behaupteten Wirkungen aber nicht.
Wissenschaftliche Belege fehlten
Das Gericht stellte hohe Anforderungen an die Gesundheitswerbung. Wie bei Werbung für menschliche Gesundheit müssten auch Angaben zur Tiergesundheit hinreichend wissenschaftlich abgesichert sein. Die Herstellerin habe weder Studien zu den beworbenen Produkten vorgelegt noch die Wirkungen anderweitig belegt. Damit sei die Werbung irreführend.
In Teilen hatte die Herstellerin die Wirkung von Produktbestandteilen beschrieben (etwa Flohsamenschalen). Aus den Umständen ergebe sich jedoch, dass die Kundschaft diese Angaben ebenfalls auf das gesamte Produkt bezöge. Diese Angaben wertete das Gericht daher gleichsam als irreführend.
Auch „bei“ einer Erkrankung bezieht sich auf Krankheit
Neben einer Irreführung sah das Gericht in der Werbung zusätzlich einen verbotenen Krankheitsbezug. Laut Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) dürfen Futtermittel nicht zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten angepriesen werden. Ob die behauptete Wirkung tatsächlich eintritt, spielt dabei keine Rolle.
Auch die Formulierung, ein Produkt eigne sich „bei“ einer bestimmten Erkrankung, werbe krankheitsbezogen, so das Gericht. Die Kundschaft verstünde „bei“ in diesem Zusammenhang wie „gegen“ und erwarte eine entsprechende Wirkung.
Ihre Werbung für Futtermittel sollten Sie daher kritisch auf unzulässige Gesundheits- und Krankheitsbezüge prüfen. Ähnlich wie bei Mitteln für den Menschen ist die Rechtsprechung streng.
Weiterführende Informationen
F 08 0050/25
kok
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