Wer für eigene Produkte mit einem vermeintlich neutralen „Warentest“ eines Dritten wirbt, der in Wahrheit allein dem eigenen Angebot dient, handelt irreführend. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf auf die Klage der Wettbewerbszentrale entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2026, Az. I-20 U 117/24). Der Senat bestätigte damit die Vorinstanz.
Ein Online-Händler hatte über bezahlte Google-Anzeigen für Suchbegriffe wie „fernglas test“ oder „abnehmpräparate test“ auf Testergebnisse eines Portals unter der Domain warentest-deutschland.de verwiesen. Beim jeweiligen „Testsieger“ führte ein hervorgehobener Button direkt in das Sortiment des Händlers.
Kein neutraler Test, sondern Werbung
Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten bei einem „Warentest“ einen neutralen, objektiv vergleichenden Produkttest. Daran fehle es hier, so das Gericht. Das Portal habe keine eigenen Prüfungen durchgeführt, sondern lediglich allgemein zugängliche Informationen zusammengestellt und nach eigener Erfahrung bewertet. Die getesteten Produkte seien zudem nicht nach objektiven Kriterien ausgewählt worden, sondern danach, was zum Prüfungszeitpunkt „ungefähr am meisten nachgefragt“ werde. Entscheidend sei zwar nicht die Richtigkeit eines Testergebnisses, aber das Bemühen darum. Das OLG Düsseldorf urteilte mehr als deutlich: Ein solches Bemühen um richtige Ergebnisse sei nicht zu erkennen.
Test exklusiv für den Werbenden
Besonders gewichtig war für das Gericht, dass die Tests über die Startseite des Portals gar nicht abrufbar gewesen seien. Interessierte hätten sie praktisch nur über die Google-Anzeigen des Händlers gefunden. Allein das „Testsieger“-Produkt sei mit einem Bestell-Button versehen gewesen, während andere Produkte nur unauffällig verlinkt waren. Der Senat schloss daraus, dass die Tests einzig dem Händler zu Werbezwecken dienen sollten. Ein tatsächlich neutrales Testinstitut stelle jedoch ein Testergebnis nicht nur für den Testsieger zur Verfügung.
OLG: Händler macht sich Test zu eigen
Das Gericht machte den Händler selbst für die Testinhalte verantwortlich. Der Händler könne sich nicht darauf berufen, dass ein Dritter das Portal betreibe. Indem er die fremde Seite gezielt in seine Anzeigen eingebunden habe, um deren Inhalt werblich zu nutzen, habe er sich diese Inhalte zu eigen gemacht. Damit hafte er für die irreführende Darstellung des Tests, so der Senat.
Die Werbung mit einem fremden Testergebnis bleibt nur zulässig, wenn die Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben wurde. Daran fehlte es hier, wie das Gericht mit klaren Worten unterstrich. Scheinbare Warentests, die sich als bloße Werbung entpuppen, sind zahlreich. Immer wieder erhält die Wettbewerbszentrale entsprechende Beschwerden. Mit seinen praxisnahen Erwägungen dürfte das Urteil des OLG Düsseldorf das juristische Vorgehen gegen irreführende Tests erleichtern.
Weiterführende Informationen
HH 03 0167/22
kok
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