Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung mit einer prozentualen Preisermäßigung in Prospekten irreführend sein kann, wenn sich die Ermäßigung auf eine unverbindliche Preisempfehlung und nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage bezieht (Urteil vom 18.12.2025, Az. I-20 U 43/25, nicht rechtskräftig, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). Ein Verbraucherverband hatte gegen den Prospekt eines Discounters geklagt.
Im Prospekt bewarb der Discounter Produkte unter der Überschrift „Deine Marken noch günstiger“ mit dem Zusatz „Bis zu -48% sparen“. Die Preiskacheln zeigten einen reduzierten Preis sowie einen durchgestrichenen Preis, sowie teilweise den kleingedruckten Zusatz „UVP“. In erster Instanz sah das Landgericht darin bereits einen Rechtsverstoß.
Grafische Gestaltung erwecke falschen Eindruck
Das OLG folgte nun dieser Auffassung. Die Kundschaft gehe davon aus, dass der Prospekt eine Preisermäßigung bewerbe. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss eine Ermäßigungswerbung aber den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beinhalten, den sogenannten Referenzpreis. Das Gericht sah den Zusatz „UVP“ durch die grafische Gestaltung stark im Hintergrund. Auch der durchgestrichene Preis spreche für eine Ermäßigungswerbung. Hinzu komme, dass sich auf derselben Prospektseite nicht alle Preisreduzierungen auf die UVP bezogen, sondern teilweise auf vorherige Referenzpreise.
Revision zugelassen, strikte Positionen der Gerichte
Den Einwand, andere Lebensmitteldiscounter würden ihre Prospekte vergleichbar gestalten, wies der Senat zurück: Auch eine verbreitete unlautere Werbepraxis sei verboten. Das Gericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Möglicherweise erhält der BGH also Gelegenheit, sich zur Gestaltung zu äußern.
Das Urteil passt zur strengen Linie, die Gerichte bei Ermäßigungswerbung zuletzt verfolgten. Seit Einführung von § 11 PAngV blieben weniger strikte Urteile wie beispielsweise des LG Ingolstadt zur Werbung mit einer UVP die Ausnahme (Urt. v. 30.9.2025, Az. 1 HK O 1943/24, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale).
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kok
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