Heute entschied der Bundesgerichtshof, dass bei der Werbung mit Preisermäßigungen der sogenannte Referenzpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden müsse (Urteil vom 09.10.2025, Az. I ZR 183/24). Anlass war die Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Rabattwerbung eines Discounters. Die Wettbewerbszentrale möchte mit dem Verfahren klären, welche Grundsätze für die transparente Werbung mit Preisermäßigungen gelten.
Irreführung durch schwer verständliche Kombination aus Preisen?
Im Prospekt zeigte der Discounter dem Verbraucher vier Preisinformationen zu einem Angebot:
- einen prozentualen Preisvorteil in Höhe von „-36 %“
- den derzeit verlangten Preis in Höhe von „4,44 €“
- den zuvor verlangten Preis in Höhe von „6,99 €“
- in einer Fußnote den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor Ermäßigung.
Im Fußnotentext hieß es: „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: Jacobs Krönung 4,44 € […]“. Diese komplizierte Darstellung hielt die Wettbewerbszentrale für verwirrend und klagte dagegen.
Nach § 11 der Preisangaben-Verordnung (PAngV) müssen Unternehmen bei Werbung mit einer Preisermäßigung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor dieser Ermäßigung angeben, den sog. Referenzpreis. Dieser war im Prospekt zwar faktisch genannt aber aus Sicht der Wettbewerbszentrale vollkommen unverständlich und damit irreführend.
Die Vorinstanzen sahen die Werbung ebenfalls kritisch: Für das Landgericht Amberg müsse der Referenzpreis klarer erkennbar sein als in dem Prospekt. Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte diese Sicht. Es betonte, der Referenzpreis als wichtiger Bezugspunkt einer Ermäßigung müsse für die Kundschaft „unschwer zu ermitteln“ sein.
Hohe Anforderungen an die Referenzpreise, juristische Details noch abzuwarten
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung Nr. 184/2025 des Bundesgerichtshofes
F 6 0008/23
pl/kok
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