Home News BGH: Preisermäßigungen müssen transparenten Referenzpreis beinhalten

BGH: Preisermäßigungen müssen transparenten Referenzpreis beinhalten

Heute entschied der Bundesgerichtshof, dass bei der Werbung mit Preisermäßigungen der sogenannte Referenzpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden müsse (Urteil vom 09.10.2025, Az. I ZR 183/24). Anlass war die Klage der Wettbewerbszentrale gegen die Rabattwerbung eines Discounters. Die Wettbewerbszentrale möchte mit dem Verfahren klären, welche Grundsätze für die transparente Werbung mit Preisermäßigungen gelten.

Irreführung durch schwer verständliche Kombination aus Preisen?

Im Prospekt zeigte der Discounter dem Verbraucher vier Preisinformationen zu einem Angebot:

  • einen prozentualen Preisvorteil in Höhe von „-36 %“
  • den derzeit verlangten Preis in Höhe von „4,44 €“
  • den zuvor verlangten Preis in Höhe von „6,99 €“
  • in einer Fußnote den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor Ermäßigung.

Im Fußnotentext hieß es: „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: Jacobs Krönung 4,44 € […]“. Diese komplizierte Darstellung hielt die Wettbewerbszentrale für verwirrend und klagte dagegen.

Auszug aus der Werbung mit Jacobs Kaffee für 4,44 EUR und Fußnotentext.
Nach § 11 der Preisangaben-Verordnung (PAngV) müssen Unternehmen bei Werbung mit einer Preisermäßigung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor dieser Ermäßigung angeben, den sog. Referenzpreis. Dieser war im Prospekt zwar faktisch genannt aber aus Sicht der Wettbewerbszentrale vollkommen unverständlich und damit irreführend.

Die Vorinstanzen sahen die Werbung ebenfalls kritisch: Für das Landgericht Amberg müsse der Referenzpreis klarer erkennbar sein als in dem Prospekt. Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte diese Sicht. Es betonte, der Referenzpreis als wichtiger Bezugspunkt einer Ermäßigung müsse für die Kundschaft „unschwer zu ermitteln“ sein.

Hohe Anforderungen an die Referenzpreise, juristische Details noch abzuwarten

Nun stellt auch der BGH klar, dass Referenzpreise unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben sein müssen. Die obige Werbung genüge diesen Anforderungen nicht und verletze daher unter anderem § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG. Details ergeben sich aus dem aktuell noch nicht vorliegenden Volltext des Urteils.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung Nr. 184/2025 des Bundesgerichtshofes 

News der Wettbewerbszentrale vom 16.06.2025 // BGH: Verhandlung zur Angabe des Referenzpreises bei Preisermäßigungen >>

News der Wettbewerbszentrale vom 30.09.2024 // OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein >>

News der Wettbewerbszentrale vom 26.09.2024 // EuGH: Ein gestiegener Preis kann kein „Highlight“ sein >>

News der Wettbewerbszentrale vom 31.01.2024 // LG Amberg entscheidet zum „Referenzpreis“ nach PAngV >>

F 6 0008/23 

pl/kok

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