Während der „Black Week“ seien die Preise besonders günstig und die Kundschaft wisse das. Mit diesem Argument wollte ein Unternehmen seine gesetzlichen Pflichten nach dem Ende der „Black Week“ vorübergehend pausieren und auf den vorgeschriebenen Referenzpreis verzichten. Die Wettbewerbszentrale sah das als Rechtsverstoß und ging gegen die Werbung vor.
Das Unternehmen bot in seinem Onlineshop Produkte für das Kinderzimmer an. Bei den beworbenen Angeboten stellte das Unternehmen dem aktuellen Preis jeweils einen höheren, durchgestrichenen Preis gegenüber. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale lag darin eine klassische Preisermäßigung. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) ist dabei neben dem Gesamtpreis auch der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern galt. So hätte sich gezeigt, dass die Preise kurz zuvor während der „Black Week“ deutlich niedriger lagen.
Unternehmen beruft sich auf vorangegangene „Black Week“
Das werbende Unternehmen argumentierte, die PAngV finde im Dezember nur eingeschränkt Anwendung, da die maßgebliche Preisspanne für ein Produkt durch die in der Regel vergleichsweise günstigen „Black Week“-Angebote verzerrt sei. Das Unternehmen argumentierte, die Verkehrskreise wüssten, dass Ende November besonders niedrige Preise üblich seien und gingen daher nicht zwingend davon aus, dass der im Dezember verlangte Preis der niedrigste Preis der letzten 30 Tage darstelle.
Diese Auffassung teilt die Wettbewerbszentrale nicht. Gerade im Umfeld bekannter Rabattphasen wie der „Black Week“ sind transparente Preisangaben wichtig, um Missverständnisse der Verkehrskreise über den tatsächlichen Preisvorteil zu vermeiden. § 11 PAngV dient diesem Zweck: Die Regelung soll sicherstellen, dass Verbraucher nachvollziehen können, ob eine beworbene Preisermäßigung tatsächlich einen echten Vorteil bietet oder lediglich auf einem zuvor kurzzeitig angehobenen oder tatsächlich nicht geforderten Vergleichspreis beruht. Da Preise oft kaufentscheidend sind, schädigt intransparente Preiswerbung besonders auch die rechtskonforme Konkurrenz.
Gericht bestätigt Wettbewerbsverstoß
Das mit der Sache befasste Gericht hielt den gerügten Wettbewerbsverstoß für begründet und teilte mit, sich wohl der Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale anzuschließen. Ohne Angabe des 30-Tage-Referenzpreises verstoße die Werbung gegen die Vorgaben des § 11 PAngV. Daraufhin erkannte das werbende Unternehmen den Unterlassungsanspruch an.
Weiterführende Informationen
F 09 0175/24
mfm/kok
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