Home News Keine Entgeltunterschreitung bei der Hauptuntersuchung

Keine Entgeltunterschreitung bei der Hauptuntersuchung

Mit nunmehr rechtskräftigem Urteil hat das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 09.09.2014, Az. 14 U 389/14) entschieden, dass eine „Haupt- und Abgasuntersuchung für 59,- €“ unlauter ist.

Ein Autohaus hatte auf einem großformatigen Transparent unter Abbildung der HU-Prüfplakette unter anderem mit folgenden Angaben geworben:

Mit nunmehr rechtskräftigem Urteil hat das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 09.09.2014, Az. 14 U 389/14) entschieden, dass eine „Haupt- und Abgasuntersuchung für 59,- €“ unlauter ist.

Ein Autohaus hatte auf einem großformatigen Transparent unter Abbildung der HU-Prüfplakette unter anderem mit folgenden Angaben geworben:

TUV_59

Die in dem Autohaus tätige amtlich anerkannte Prüforganisation hatte bei der zuständigen Behörde allein für die Hauptuntersuchung ein Entgelt von mindestens 62,- € festgelegt. Nach Nr. 6.2 Anlage VIII b zur StVZO haben die Überwachungsorganisationen die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils zuständigen Technischen Prüfstelle einheitlich festzulegen.

Der Verordnungsbegründung zu diesen Regelungen lässt sich entnehmen, dass ein Wettbewerb über Dumpingpreise, der weder dem Charakter der Fahrzeugprüfung als hoheitlicher Tätigkeit entspricht, noch für die Aufsichtsbehörde transparent ist, verhindert werden soll. Das Gericht hat sich hierauf in seinen Entscheidungsgründen gestützt und unter anderem ausgeführt:

„Diese Regelung in der StVZO kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass die jeweilige Prüforganisation nicht unmittelbar mit dem Endkunden kontrahiert, sondern das Geschäft über die Werkstatt als Mittlerin abgeschlossen und dieser gegenüber ein niedrigerer Preis verlangt wird. Der Verschärfung des Wettbewerbs über Dumpingpreise wären so Tür und Tor geöffnet, was die Vorschrift in der Anlage VIII b zur StVZO gerade vermeiden will.“

Dass die bei der Behörde festgelegten Entgelte auch für die Abnahme einer Hauptuntersuchung in einem Prüfstützpunkt – also dem Autohaus – gelten, folgt aus Nr. 6.3 der Anlage VIII b zur StVZO.

Die Vorschriften in der genannten Verordnung haben auch markverhaltensregelnden Charakter, so dass ein Unterlassungsanspruch in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG besteht.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

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