Nachdem die Wettbewerbszentrale jüngst eine Werbung für „Scampi“ durch unter der Bezeichnung „GOSCHSylt“ geführte Fischrestaurants beanstandet hatte, hat das abgemahnte Unternehmen sofort am 30.09.2015 reagiert und die angeforderte, durch Vertragsstrafenversprechen gesicherte Unterlassungserklärung abgegeben.
Danach ist die Betreibergesellschaft der Restaurants verpflichtet, es zukünftig zu unterlassen, in Verkaufsstellen für Fischprodukte gegenüber dem privaten Endverbraucher als „Scampi“ bezeichnete Speisen anzubieten, wenn die Kunden stattdessen Garnelen erhalten.
Das Unternehmen hatte „Scampi vom Grill“ offeriert, tatsächlich jedoch lediglich Garnelen abgegeben, wie von einem akkreditierten Lebensmittellabor anhand einer Probe bestätigt wurde. Zum Zwecke des Abnehmerschutzes verlangt die EU-Verordnung Nr. 1379/2013 insoweit jedoch die Verwendung korrekter Bezeichnungen für Fischerzeugnisse. Der Verbraucher, insbesondere in seiner Rolle als Gast eines gastronomischen Betriebs soll wissen, was er bekommt. Ohne zuverlässige Kenntnis hierüber fehlt jede Grundlage, das Preis-/Leistungsverhältnis zutreffend zu beurteilen und danach eine informierte Entscheidung zu treffen. (HH 1 0303/15)
Kontakt:
Ass. Peter Brammen
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V., Büro Hamburg
Ferdinandstraße 6
20095 Hamburg
Telefon: 040 – 30200111
Telefax: 040 – 30200120
E-Mail: brammen@wettbewerbszentrale.de
Weiterführende Informationen:
Überblick zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
pb
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