Weitere Themen

Vortrag der Wettbewerbszentrale im Rahmen der Geschäftsführerkonferenz der Bundestierärztekammer

Wie in jedem Jahr wird Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und Expertin für den Bereich des Gesundheitswesens, anlässlich der 40. BTK-Geschäftsführerkonferenz am 19./20.05.2008 in Homburg Saar über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich des Tierärztewesens berichten. Im Rahmen dieses Vortrags wird Rechtsanwältin Köber den Jahresbericht 2007 der Wettbewerbszentrale vorstellen.

Vortrag der Wettbewerbszentrale im Rahmen des Anästhesiecongresses 2008 am 27. April in Nürnberg

„Unlauterer Wettbewerb – Ein Thema im Gesundheitssystem?“ – Zu diesem Thema wird Rechtsanwältin Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg und Expertin für das Gesundheitswesen, anlässlich der 55. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 26.-29. April 2008 in Nürnberg referieren.

Vortrag zur Werbung von Sachverständigen – Wettbewerbszentrale auf der AMI in Leipzig

Im Rahmen der diesjährigen Automobilausstellung AMI in Leipzig wird die Wettbewerbszentrale traditionell einen Vortrag zum Wettbewerbsrecht halten. Am Samstag, 05.04.2008 wird Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling, Experte für das Sachverständigenwesen in der Wettbewerbszentrale, Büro München, über Chancen und Risiken der Werbung von Sachverständigen referieren.

Gastvortrag der Wettbewerbszentrale in Ljubljana, Slowenien

Die Wettbewerbszentrale ist eingeladen, anlässlich einer Vortragsveranstaltung vom 31.03.-04.04.2008 in Ljubljana einen mehrstündigen Gastvortrag zum Wettbewerbsrecht und den Praxiserfahrungen der Wettbewerbszentrale zu halten. Gastgeber ist das slowenische „Market Inspectorate“, welches dem dortigen Wirtschaftsministerium angegliedert ist.

Europäischer Gerichtshof: Nur „Parmigiano Reggiano“ darf als „Parmesan“ verkauft werden – Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland abgewiesen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat gestern mitgeteilt, dass als „Parmesan“ nur Hartkäse in Verkehr gebracht werden darf, der den Spezifikationen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ entspricht. Nach Auffassung des Gerichts stellt der Begriff „Parmesan“ eine Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ dar.

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
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