Bundesgerichtshof zur formularmäßigen Einwilligung in E-Mail- und SMS-Werbung – „Payback“ – Wirksame Einwilligung setzt gesonderte Opt-in-Erklärung durch zusätzliche Unterschrift oder individuelles Markieren eines entsprechenden Feldes voraus
Die Urteilsgründe der am 16.07.2008 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 348/06) zu einer von dem Rabattsystem „Payback“ verwendeten formularmäßigen Einwilligung in E-Mail- und SMS-Werbung sind gestern veröffentlicht worden (siehe hierzu auch die News der Wettbewerbszentrale vom 16.07.2008).
