Home News Verschleierte Kosten bei Inanspruchnahme eines Schlüsselnotdienstes – Wettbewerbszentrale lässt Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln gerichtlich untersagen

Verschleierte Kosten bei Inanspruchnahme eines Schlüsselnotdienstes – Wettbewerbszentrale lässt Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln gerichtlich untersagen

Die Wettbewerbszentrale hatte einige Klauseln aus den Auftragsbestätigungen eines Schlüsseldienstes als unwirksame Leistungsbestimmungsklauseln beanstandet. Nach dem Landgericht Dortmund gab ihr nun auch das Oberlandesgericht Hamm recht und untersagte die Verwendung einiger Klauseln.

Die Wettbewerbszentrale hatte zahlreiche Beschwerden zu der Abrechnungspraxis eines Schlüsseldienstes aus Lippstadt erhalten, der einen 24-Stunden-Schlüsselnotdienst anbietet und telefonisch kontaktiert werden kann. Daraufhin hatte die Wettbewerbszentrale u. a. einige Klauseln aus den Auftragsbestätigungen des Schlüsseldienstes als unwirksame Leistungsbestimmungsklauseln beanstandet.

Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 4 U 122/07) gab ihr nun recht und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13.07.2007 (Az. 8 O 370/06) bezüglich der Unwirksamkeit einiger Klauseln.

So hält das Oberlandesgericht Hamm die Klausel

„Notdienstzulage: Bereitstellungskosten für 24-Stunden-Notdienst ohne vorherige Terminabsprache/ logistische Zusatzkosten“

für unwirksam, weil sie überraschend sei. Die Kunden rechneten üblicherweise nicht mit der Berechnung einer Notdienstzulage bei Vertragsausführungen zu üblichen Geschäftszeiten.

Auch die Klausel:

„Spezialwerkzeugkosten: Kosten für Einsatz/Verbrauch von Spezialöffnungswerkzeugen je nach Werkzeug und Verschleiß von 8,70 Euro bis 452,40 Euro“

ist nach Auffassung des Gerichts überraschend. Es sei unüblich, das Werkzeug selbst in Rechnung zu stellen. Die Abnutzung von Werkzeug werde üblicherweise durch das Entgelt für die Werkleistung abgegolten.

Für irreführend hält das Gericht auch die unübersichtliche Gestaltung der Auftragsbestätigungen in Bezug auf einige Abrechnungspositionen. So werden darin u. a. „Rüst- und Fahrtzeiten“ bezeichnet, An- und Abfahrten berechnet, und weiterhin ist die Rede von „aufwandsbezogener Abrechnung“. Verschleiert werde darin, dass grundsätzlich eine Mindestanzahl von Verrechnungseinheiten aus diesen Abrechnungspositionen berechnet wird.

Weiterführende Informationen:

News der Wettbewerbszentrale vom 20.08.2007 „Landgericht Dortmund untersagt unwirksame Klauseln in Auftragsbestätigungen eines Schlüsseldienstes“

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