Die Bundesregierung hat am heutigen Tag einen Gesetzesentwurf zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung beschlossen.
Das Paket beinhaltet geplante Neuregelungen zu folgenden Komplexen:
1. Bußgeldtatbestand
Verstöße gegen das Verbot unerlaubter Telefonwerbung (§ 7 Abs. 2 UWG) sollen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass Werbeanrufe nur dann zulässig sind, wenn der Angerufene vorher dem Anrufer gegenüber ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen.
2. Verbot der Rufnummernunterdrückung
Es soll ein Verbot der Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen im Telekommunikationsgesetz (TKG) etabliert werden, damit die Identität des Anrufers erkennbar wird. Ein Verstoß gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung soll ebenfalls Bußgeld bewehrt sein.
3. Ausweitung des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht im Fernabsatz soll ausgeweitet werden:
Künftig sollen auch Abonnementverträge über Zeitungen, Zeitschriften u. ä. sowie Lotterie- und Wettdienstleistungsverträge widerrufen werden können, wenn diese telefonisch vereinbart wurden. Bislang sind gerade diese Vertragstypen ausdrücklich von dem Widerrufsrecht ausgenommen (§ 312d Abs. 4 BGB).
Weiterhin soll ein Verbraucher bei Verträgen über Dienstleistungen, die er im am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, auch dann das Widerrufsrecht noch ausüben können, wenn er nicht über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt wurde und der Unternehmer bereits mit der Durchführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat.
Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.
4. Textformerfordernis bei Anbieterwechsel
Sowohl bei einem Wechsel des Anbieters als auch bei einer Änderung der Betreibervorauswahl (Preselection) muss der neue Vertragspartner künftig einen Nachweis in Textform erbringen, dass der Kunde den alten Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Erst danach wird der Telefonanschluss des Verbrauchers auf den neuen Telefondienstanbieter umgestellt. Bislang wird ein Telefonanschluss schon dann umgestellt, wenn der neue Telefondienstanbieter bloß behauptet, der Kunde wolle wechseln und habe seinen alten Vertrag gekündigt.
Die Wettbewerbszentrale, die auch Beschwerden wegen so genannten Slammings erhält, begrüßt, dass mit dieser geplanten Neuregelung ein für alle Beteiligten praktikables Nachweiserfordernis bei einem Anbieterwechsel eingeführt werden soll. Bislang sind wettbewerbsrechtliche Verfahren wegen Slammings nur mit erheblichen Problemen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast zu führen. Weiterhin finden auch die Vorhaben im Hinblick auf das Erfordernis einer ausdrücklichen Einwilligung in Telefonwerbung, die Ausweitung des Widerrufsrechts bei Abonnementverträgen über Zeitungen, Zeitschriften sowie Lotterie- und Wettdienstleistungsverträgen und das Verbot der Rufnummernunterdrückung die Zustimmung der Wettbewerbszentrale.
Einzig der geplante Bußgeldtatbestand dürfte nach Meinung der Wettbewerbszentrale nicht Ziel führend sein: Bußgelder sind zur Eindämmung der Telefonwerbung nicht geeignet, da sie erst auf der Rechtsfolgenseite ansetzen. Voraussetzung dafür, dass ein Bußgeld aber überhaupt verhängt werden kann, ist die Identifikation des Anrufers und die Kenntnis von weiteren Umständen des Anrufs. Bereits heute können zudem in wettbewerbsrechtlichen Verfahren Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro durch die Gerichte verhängt werden. Die Gerichte schöpfen diesen Rahmen auch nahezu aus – wie beispielsweise das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 12.12.2007, Az. 38 O 188/04) in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren.
Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf wird nun dem Gesetzgeber zugeleitet. Mit der Stellungnahme des Bundesrates kann Mitte September 2008 gerechnet werden. Danach wird der Gesetzentwurf vom Bundestag beraten werden. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes dürfte Anfang 2009 zu rechnen sein.
Quelle und weiterführende Informationen:
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.07.2008 >>
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