Kartellrecht

Vertikale Preisbindung und Kartellverbot – Aktuelles Verfahren der Wettbewerbszentrale

Eine kartellrechtswidrige vertikale Preisbindung ist das Thema eines aktuellen Verfahrens der Wettbewerbszentrale gegen die Firma Almased: Diese hatte Apotheken für das Produkt Vitalkost einen Rabatt von 30 % auf den Einkaufspreis angeboten. Bedingung dafür war u. a., dass die Apotheken das Produkt zu einem Preis von mindestens 15,95 € anboten. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Preis-Aktion als kartellrechtswidrig beanstandet und zivilrechtliche Unterlassungsklage erhoben.

OLG Frankfurt hält Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen im selektiven Vertriebssystem für zulässig – Urteilsgründe liegen nun vor

Mit News vom 04.01.2016 >> berichtete die Wettbewerbszentrale über die Pressemitteilung des OLG Frankfurt zu seiner Entscheidung, dass der Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen im selektiven Vertriebssystem zulässig sei. Nunmehr liegt das vollständige Urteil vor, das jedoch noch nicht rechtskräftig ist. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen

Neues UWG tritt morgen in Kraft – Änderungen in Paragrafenfolge und Wortlaut einzelner Vorschriften

Das am 05.11.2015 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde heute im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2015 Teil I Nr. 49, Seite 2158). Die neuen Regelungen treten damit morgen in Kraft.

Die Gesetzesänderung bringt eine neue Struktur des UWG mit sich, d.h. sowohl Änderungen in der Paragrafenfolge als auch Änderungen des Wortlauts einzelner Vorschriften. Eine wesentliche Änderung der materiellen Rechtslage erwartet die Wettbewerbszentrale nach einer ersten Einschätzung allerdings nicht,

Bundestag hat neues UWG beschlossen – Strukturelle Änderungen sollen nicht zu wesentlicher Änderung der Rechtslage führen

Der Bundestag hat am 5. November 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angenommen ( BT-Drucks. 18/4535 >>) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss (Drucks. 18/6571>>).
Ziel der Gesetzesänderung ist eine gesetzessystematische Klarstellung, um die Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG >>; kurz: UGP-RL), welche eine vollständige Rechtsangleichung bezweckt, auch im Wortlaut des UWG zu erreichen.

Kartellverfahren der Wettbewerbszentrale gegen Almased Wellness GmbH geht in die nächste Instanz

Das von der Wettbewerbszentrale geführte Kartellverfahren gegen die Almased Wellness GmbH geht in die nächste Instanz: Gegen die Verurteilung durch das Landgericht Hannover (Urteil vom 25. August 2015, Az. 18 O 91/15, nicht rechtskräftig) wegen eines Kartellrechtsverstoßes hat die beklagte Almased Wellness GmbH Berufung beim Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U 124/15 (Kart)) eingelegt. Die Berufungsbegründung liegt noch nicht vor.

Beschränkung des Internetvertriebs: Wettbewerbszentrale verklagt Weber-Grill wegen unzulässiger Logo-Klausel – Rechtssicherheit für Hersteller und Online-Händler erforderlich

In einem aktuellen Kartellrechtsstreit strebt die Wettbewerbszentrale eine weitere gerichtliche Klärung an, um generell für Markenhersteller und deren Vertragshändler Rechtssicherheit zu schaffen, inwiefern Hersteller den Vertrieb über das Internet durch die Händler vertraglich einschränken dürfen.

Im konkreten Fall geht es im Kern um die Verwendung einer sog. Logo-Klausel, die der namhafte Hersteller von Weber-Grillgeräten und -zubehör in Vertriebsverträgen mit Vertragshändlern verwendet hat.

Wegfall der Wiederholungsgefahr durch notarielle Unterlassungserklärung?

Seit einiger Zeit ist zu beobachten, dass abgemahnte Wettbewerbsverletzer es vermeiden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sondern sich vielmehr zu einem Notar begeben, um dort eine Unterlassungserklärung – ohne Vertragsstrafeversprechen – notariell beurkunden zu lassen. Hintergrund ist, dass unter Juristen die Meinung vertreten wird, auch eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen beseitige die durch den Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr, wenn sie von einem Notar beurkundet worden sei.

Kamerahersteller Casio Europe darf Vertrieb über Internetplattformen nicht ausschließen – Oberlandesgericht Schleswig bestätigt Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale –

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 05.06.2014 (Az. 16 U (Kart) 154/13, nicht rechtskräftig) die Berufung des Kameraherstellers Casio gegen ein Unterlassungsurteil des Landgericht Kiel zurückgewiesen. Auf die Klage der Wettbewerbszentrale hin hatte das Landgericht dem Unternehmen die Verwendung folgender Klausel in seinen Händlerverträgen wegen Kartellverstoßes untersagt:

„Der Verkauf über so genannte ‚Internet-Auktionsplattformen’ (z. B. eBay), Internetmarktplätze (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte ist nicht gestattet.“

Klage der Wettbewerbszentrale gegen Hersteller von Kameraprodukten: Kein Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen – LG Kiel verbietet entsprechende Klausel in Händlerverträgen –

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Kiel einem Hersteller von Kameraprodukten verboten, in seinen Händlerverträgen zu bestimmen, dass der Verkauf seiner Produkte über Internetplattformen Dritter, wie z. B. eBay oder Amazon Marketplace, nicht gestattet ist (Urteil vom 08.11.2013, Az. 14 O 44/13 Kart, nicht rechtskräftig). Der Hersteller hatte in den Händlerverträgen mit Einzelhändlern folgende Vertragsbestimmung verwendet:

EuGH: Genereller Ausschluss des Internetvertriebs im selektiven Vertriebssystem unzulässig

Die Hersteller vor allem hochwertiger und preisintensiver Markenprodukte greifen in ihren Lieferverträgen mitunter zu dem Mittel, Händlern den Vertrieb über das Internet zu beschränken oder ganz zu verbieten. Einem Prestigeverlust der Marke durch ein „Verramschen“ der Ware soll dadurch vorgebeugt werden. Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13. Oktober 2011 dem Ausschluss des Internetvertriebs durch Händler in einem selektiven Vertriebssystem einen Riegel vorgeschoben und sich damit dem Votum des Generalanwaltes ( vgl. Aktuelles vom 27.05.2011) angeschlossen.

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