BGH zu Blickfangwerbung: Verbraucher muss auf Einschränkungen in der Regel klar hingewiesen werden
Mit einer erst jüngst veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Einschränkungen einer Blickfangwerbung für den Verbraucher in der Regel durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage erkennbar sein müssen (BGH, Urteil vom 15.10.2015, Az. I ZR 260/14 – All Net Flat). Fehlt ein solcher Hinweis vollständig, ist eine Blickfangwerbung, die Einschränkungen unterliegt, nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
