Logistikpauschale muss in den Kaufpreis eingerechnet werden – Wettbewerbszentrale erreicht Klärung in einem Grundsatzverfahren zu Preisangaben
In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das OLG Bamberg entschieden, dass der Verkäufer von Büroartikeln gegenüber Verbrauchern nicht mit solchen Preisen werben darf, in denen eine von ihm bei jeder Bestellung erhobene „Logistikpauschale“ in den anzugebenden Endpreis nicht schon eingerechnet ist