Irreführende Werbeanzeige einer Reiseveranstalterin – „Von uns für Sie geprüft!“
Das OLG München hat die Bewerbung einer Reise mit den Aussagen „Von uns für Sie geprüft!“, „Kundenzufriedenheit „sehr gut“ und „Gesamt-Note: 1,48“ als irreführend bewertet, da der Erklärung kein objektiver Test, sondern lediglich eine Kundenzufriedenheitsumfrage zugrunde lag