Eine Sachverständigen-GmbH bewarb „professionelle Gutachten“ unter anderem damit, diese entsprächen dem „Qualitätsstandart nach DIN EN ISO/IEC 17024“, wie nachstehend eingeblendet:
Dieses „Qualitätsversprechen“ wurde damit untermauert, man genieße eine hohe Akzeptanz bei Versicherungen und Gerichten. Deswegen möge man die Expertise als Vorteil für sich nutzen.
Eine solche Werbung ist unlauter und irreführend (§§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG). Denn bei der von dem Unternehmen in Bezug genommenen internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17024 handelt es sich um eine solche für Personalzertifizierungsstellen. Mit der Akkreditierung nach dieser Norm wird die internationale Vergleichbarkeit von Konformitätsbewertungsleistungen gesichert. Der Schwerpunkt der Arbeit von Personenzertifizierungen liegt auf der Prüfung der Einhaltung von Ausbildungsstandards, beispielsweise bei Sachverständigen.
Da es sich bei der Sachverständigen-GmbH jedoch nicht um eine Zertifizierungsstelle handelt, die auf Basis der genannten Norm akkreditiert wurde, ist eine solche Aussage schlichtweg falsch. Schon gar nicht betrifft die Norm Gutachten, denn es handelst sich nicht um eine Produktzertifizierung. Durch den weiteren Hinweis „hohe Akzeptanz bei Versicherungen und Gerichten“ wird die irreführende Werbedarstellung noch verstärkt.
Die Wettbewerbszentrale hat das Unternehmen auf die unlauteren und irreführenden Werbeaussagen hingewiesen. Dieses zeigte sich einigungsbereit und wies darauf hin, sich auch an die Zertifizierungsstelle gewandt zu haben und bereit zu sein, die Werbung zu ändern. Außerdem wurde die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so dass eine außergerichtliche Lösung erzielt wurde.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Sachverständigen >>
M 1 0203/21
ao
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