Ein Vermittlungsportal, das im Rahmen der Anbahnung von Verträgen mit Stromanbietern, Versicherern oder Telekommunikationsdienstleistern die Hinterlegung von SEPA-erreichbaren Konten als Zahlungsquelle ablehnt, weil der Leistungserbringer, der hinter dem Angebot steht, dies so vorgibt, haftet nach Auffassung des LG Heidelberg als Gehilfe des Leistungserbringers (LG Heidelberg, Az. 12 O 46/20). Dies ergibt sich aus den Hinweisen des LG Heidelberg in einem Verfahren, das die Wettbewerbszentrale jüngst gegen den Betreiber eines Vergleichs- und Vermittlungsportals für Energielieferungs-, Versicherungs- und Mobilfunkverträge geführt hat:
Die Wettbewerbszentrale hatte über die von ihr eingerichtete Beschwerdestelle den Hinweis erhalten, dass das betreffende Vergleichs- und Vermittlungsportal es bei der Anbahnung der Verträge mit Verbrauchern ablehnt, SEPA-erreichbare ausländische Konten, z.B. in den Niederlanden, als Zahlungsquelle zu akzeptieren. Die Interessenten erhielten bei der Eingabe der Kontoverbindung Fehlermeldungen und auf Nachfrage bei dem Portal die Auskunft, dass der hinter dem Angebot stehende Leistungserbringer ausschließlich deutsche Bankverbindungen akzeptiere.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Ablehnung der Hinterlegung eines SEPA-erreichbaren Kontos als wettbewerbswidrige SEPA-Diskriminierung. Nachdem das Portal eine außergerichtliche Einigung ablehnte, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Heidelberg Unterlassungsklage.
Im Prozess verteidigte der Portalbetreiber die beanstandete Praxis mit dem Hinweis, er sei nicht Adressat der Verpflichtungen aus der SEPA-Verordnung, weil Zahlungsempfänger der Leistungserbringer sei. Auf dessen Verhalten habe man keinen Einfluss. Die Wettbewerbszentrale sah gleichwohl das Portal in der Pflicht, weil es die angebotene Vermittlung der Verträge von der Eingabe der Bankdaten abhängig mache.
In der mündlichen Verhandlung am 16.11.2021 erklärte das Landgericht Heidelberg, dass es den Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale für gegeben erachte. Das Portal sei in diesem Fall Gehilfe des jeweiligen Leistungserbringers mit einem eigenen Tatbeitrag, weil dem Verbraucher die Hinterlegung seines SEPA-erreichbaren Kontos nicht ermöglicht werde. Darauf, dass das Portal nicht selbst der Zahlungsempfänger sei, käme es deshalb nicht an.
Der Portalbetreiber gab daraufhin im Rahmen eines Prozessvergleichs eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der er sich verpflichtet, in Zukunft die Möglichkeit der Angabe von Kontodaten aus dem SEPA-Raum nicht mehr einzuschränken. Für die notwendige Umstellung der Abwicklung auf dem Portal wurde eine großzügige Umstellungsfrist vereinbart.
Weiterführende Informationen
F 5 0260/20
pbg
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