Das Landgericht Hildesheim hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem Unternehmen verboten, Verbrauchern für die Abgabe einer Google Bewertung einen 50,00 EUR Gutschein (von Amazon, Hagebau oder Bauhaus) zu versprechen und/oder zu gewähren, sowie mit Google-Bewertungen zu werben, die dadurch zustande gekommen sind, dass sie als Gegenleistung für eine von der Beklagten ausgelobte „Belohnung“ (50 EUR-Gutschein bei Amazon, OBI, Hagebau oder Bauhaus) abgegeben werden, wenn dies ohne Hinweis, dass die entsprechenden Bewertungen gegen Entgelt erfolgt sind, geschieht (LG Hildesheim, Urteil vom 28.12.2021 – 11 O 12/21, rechtskräftig).
Das Unternehmen aus der Baubranche schrieb Kunden in E-Mails wie folgt an:
„Google wird von den meisten Menschen auf der Suche nach einem vertrauensvollen Partner für den Hausbau genutzt. Dort möchten wir uns gern so präsentieren und repräsentiert wissen, wie es der Realität entspricht. Und die zeigt, dass der weit überwiegende Teil unserer Bauherren wirklich zufrieden ist mit unserer Leistung und dem neuen Zuhause.
Bitte schreiben auch Sie eine Bewertung: Ihre faire und ehrliche Meinung bei Google über uns und unsere Beratungsbüros.
Für Ihren Aufwand belohnen wir Sie mit einem Amazon-Gutschein in Höhe von 50,- Euro. Alternativ können Sie auch gern einen Gutschein von Obi, Hagebau oder Bauhaus erhalten. Bewerten Sie jetzt Ihren X-Standort (…) Damit wir den Gutschein korrekt zuordnen und versenden können, senden Sie bitte eine E-Mail mit Ihrer Adresse, Ihrem Google-Namen und einem Screenshot Ihrer abgegebenen Google-Bewertung an: (…). Wir freuen uns auf Ihr Engagement! Ihr X-Team“
Die Wettbewerbszentrale beanstandete es als irreführend, dass das Unternehmen mit dem ausgelobten Gutschein Einfluss auf die Bewertungen nehmen könne. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass es irreführend sei, mit Bewertungen zu werben, die als Gegenleistung für eine Gewinnspielteilnahme abgegeben worden seien (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2020 – 6 U 270/19). Gleiches müsse dann gelten, wenn als Belohnung für eine Bewertung nicht nur eine Gewinnchance, sondern sogar ein Gutschein ausgelobt werde. Des Weiteren sei in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass eine irreführende geschäftliche Handlung auch darin liege, Kunden dazu aufzufordern, gegen eine Vergünstigung wie bspw. einen Rabatt, Produktbewertungen abzugeben (OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2010 – 4 U 136/10). Bei so zustande gekommenen Beurteilungen handele es sich nach Meinung der Wettbewerbszentrale daher um wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlungen. Kunden, die ihre Bewertungen auf die dargestellte Weise abgeben, seien bei der Abgabe ihres Urteils über die Qualität der Produkte oder des Unternehmens nicht frei und unbeeinflusst gewesen.
Nachdem das Unternehmen den Standpunkt vertrat, dass es rechtmäßig gehandelt habe, reichte die Wettbewerbszentrale Klage beim zuständigen Landgericht Hildesheim ein. Das Gericht hat der Klage der Wettbewerbszentrale vollumfänglich stattgegeben. Die E-Mail, mit der Kunden um Abgabe einer Bewertung gebeten werden, sei geeignet, den angesprochenen Verkehr irrezuführen. Denn sie ziele letztendlich darauf ab, die angeschriebenen Kunden zur Abgabe einer Empfehlung bei Google zu veranlassen. Zwar habe die Beklagte ausgeführt, eine faire und ehrliche Bewertung hören zu wollen. Zum Erhalt des 50 € Gutscheins sei es aber erforderlich, einen Screenshot der abgegebenen Bewertung zu übersenden, mithin der Beklagten auch den Inhalt der Bewertung bekanntzugeben. Die ausgelobte Belohnung könne daher dazu führen, dass die Kunden eher positive als negative Bewertungen über die Beklagte abgeben, um sicher in den Genuss des Gutscheins zu kommen. Bei solchermaßen zustande gekommenen Bewertungen handele es sich um wettbewerbswidrig bezahlte Empfehlungen. Nach diesen Grundsätzen sei nicht erst die Werbung mit nicht gekennzeichneten bezahlten Empfehlungen verboten, sondern bereits die Übersendung der E-Mail, mit der um derartige Bewertungen nachgefragt wird.
Update vom 28.02.2023
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Weiterführende Informationen
(HH 3 0084/21)
mb
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