Bundesverfassungsgericht: Briefkopf-Werbung eines Rechtsanwalts als „Spezialist für Verkehrsrecht“ zulässig
Die Bezeichnung „Spezialist“ für einen Rechtsanwalt ist zulässig. Die in der Berufsordnung vorgegebenen Bezeichnungen Fachanwalt und Interessen- sowie Tätigkeitsschwerpunkt reichen für das Informationsinteresse des Rechtsanwalts und das Informationsbedürfnis der Mandanten nicht aus.