Die Werbung eines Fahrschulunternehmens, jeder Fahrschüler erhalte zur bestandenen Prüfung einen Gutschein in Höhe von 500 DM für einen Fahrzeugkauf bei einem bestimmten Autohaus, ist kein unlauteres Wettbewerbsverhalten.
Die Anlockwirkung des Gutscheinangebots bei dem angesprochenen Adressatenkreis – Menschen im Alter zwischen 17 und 20 Jahren – ist zwar überdurchschnittlich hoch, da diese im Allgemeinen nur über geringe Einkünfte verfügen. Jedoch ist nach Auffassung des BGH nicht zu erwarten, dass sich Interessenten nur im Hinblick auf den versprochenen Gutschein für die damit werbende Fahrschule entscheiden. Bei der Fahrschulwahl kommt es für die potentiellen Fahrschüler vielmehr auf die Höhe des Grundpreises, die Höhe des Stundenpreises und die durchschnittliche Stundenzahl bis zur Prüfung an. Diese Kriterien verlieren die „Neu-Fahrschüler“ allein wegen des versprochenen Gutscheins kaum aus den Augen. Mit dieser Entscheidung bestätigte der BGH ein Urteil des OLG Schleswig.
Das Revisionsverfahren beim BGH wurde von der Wettbewerbszentrale angestrengt, um die offene Rechtsfrage bestehender Wertgrenzen von Zugaben höchstrichterlich klären zu lassen
Quelle: Urteil des BGH vom 09.06.2004, Aktz. I ZR 187/02
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