Die Beschriftung eines Weinetiketts mit dem als Werbeträger gedachten Wort „Pinot“ für Burgunder-Weine ist nicht zulässig.
Der Entscheidung lag die Klage einer Weinkellerei an der Mosel zugrunde, die die von ihr produzierten Rebsortenweine Grauer Burgunder, Weißer Burgunder und Spätburgunder unter der Überschrift „Pinot“ in Verkehr bringen wollte. Das beklagte Land beanstandete dieses Vorhaben, weil damit eine Irreführung der Verbraucher verbunden sei.
Das Verwaltungsgericht Trier gab der Auffassung des beklagten Landes im Ergebnis Recht. Mit dem Wort „Pinot“ verbinde der aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher einen Hinweis auf die Rebsorte. Welche Rebsortenangaben verwendet werden dürften, sei jedoch in der Weinmarktordnung abschließend geregelt. Dort tauche das Wort „Pinot“ zwar als Wortbestandteil für bestimmte Rebsorten wie bspw. Pinot blanc, Pinot gris oder Pinot noir auf; eine isolierte Verwendung dieses Wortbestandteils sei von den einschlägigen Vorschriften indes nicht vorgesehen und von daher bereits nicht zulässig. Der Verbraucher habe zudem ein schutzwertes Interesse daran, dass gesetzlich eindeutig geregelte Begriffe nicht ausgehöhlt würden, zumal die isolierte Angabe „Pinot“ für den Verbraucher keinerlei nützliche Zusatzinformation enthalte.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 28. September 2004, Az.:2 K 649/04.TR
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 11.10.2004
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