Landgericht Hamburg: 0190-Nummer für Teilnahme an Gewinnspiel unzulässig
Muss für den Gewinnabruf eine teure 0190-Nummer angerufen werden, so ist dies wettbewerbswidrig.
Muss für den Gewinnabruf eine teure 0190-Nummer angerufen werden, so ist dies wettbewerbswidrig.
Die Wettbewerbszentrale hat sich heute mit zwei weiteren Verbänden zu einem Aktionsbündnis zur Bekämpfung von Spam im Internet zusammengeschlossen.
Die Werbung mit dem Slogan „sorgenfrei ins Internet“ ist wettbewerbswidrig.
Eine zulässige Werbung mit der Aussage „Fabrikverkauf“ setzt voraus, dass der werbende Verkäufer entweder selbst Hersteller ist, oder aber zumindest einen bestimmenden Einfluss auf den Herstellungsprozess hat. Weiterhin
Kündigt ein Unternehmer in seiner Werbung ein Gewinnspiel an, so muss er bereits im Werbeprospekt, in dem er dies angekündigt, klar und eindeutig auf die Teilnahmebedingungen hinweisen.
Das Europäische Parlament hat am 24.02.2005 seine Zustimmung zu einer neuen EU-Rechtsvorschrift zum Verbot aggressiver Geschäftspraktiken und irreführender Werbung erteilt.
Das Oberlandesgericht Hamm hat der Deutschen Telekom AG untersagt, einen Vorteil von 300 Freiminuten für die Bestellung ihrer Produkte zu versprechen, wenn die von der Telekom tatsächlich gewährte Rechnungsgutschrift nur unter besonderen Tarif-Bedingungen ein Telefonieren über einen Zeitraum von 300 Minuten ermöglicht.
In einem aktuellen Urteil vom 18.01.2005 hat das Oberlandesgericht Hamm angenommen, dass eine im Jahr 2003 von den Beklagten per Telefax ausgesprochene Einladung zur Teilnahme an einer Versteigerung wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen sei.
Die Verwender von Dialern müssen deutlich über die Kosten, die die Einwahl verursacht, aufklären.
Irreführende und suggestive Werbung für Schönheitsoperationen soll künftig verboten werden. Das sieht der Referentenentwurf des 14. AMG Änderungsgesetzes vor. Beispielsweise sollen künftig „vorher – nachher Fotos“ nicht mehr möglich sein.