Die Anzeigenwerbung eines Zahnarztes, die einen lachenden Mund mit wohlgeformten, leicht geöffneten Lippen, mit strahlend weißen, makellosen Zähnen zeigt, ist zulässig. Der Mund hat zwar die Aufgabe das Auge des Betrachters auf die Anzeige zu lenken, aber daraus folgt nicht automatisch die Unzulässigkeit der Werbung. Denn Sinn und Zweck von Werbung ist es gerade, Aufmerksamkeit zu wecken.
Ein Zahnarzt hatte im Jahre 2004 in verschiedenen Regionalzeitungen und Kinoprogrammheften für die von ihm ausgeübte ästhetische und ganzheitliche Zahnmedizin mittels bildlicher Darstellungen in Form eines Mundes geworben.
Das Oberlandesgericht Hamm führt in seinem Urteil aus, dass eine solche Werbung nicht berufswidrig ist. Im Lichte eines veränderten Werbeverhaltens von Freiberuflern genügen die Anzeigen dem Sachlichkeitsgebot. Der dargestellte Mund steht im Zusammenhang mit dem Bereich der ästhetischen Medizin, der einen Tätigkeitsschwerpunkt des beklagten Zahnarztes darstellt. Bei einem Vergleich der Größenunterschiede zwischen Bild und Text der Anzeige kann zudem nicht angenommen werden, dass die reinen Sachinformationen -wie Adresse sowie Hinweise auf die Tätigkeitsbereiche des Zahnarztes- in den Hintergrund treten Sicherlich dient der abgebildete Mund dazu, das Auge des Betrachters auf die Anzeige zu lenken. Daraus folgt jedoch nicht automatisch die Unzulässigkeit der Werbung, da es gerade Sinn und Zweck von Werbung ist, Aufmerksamkeit zu wecken.
Das Oberlandesgericht Hamm hat daher die von der Zahnärztekammer beanstandeten Werbeanzeigen eines Zahnarztes aus Essen in zweiter Instanz für wettbewerbsrechtlich zulässig erachtet. Das Gericht in Hamm hat damit der Berufung des Zahnarztes gegen ein teilweise anders lautendes Urteil des Landgerichts Essen stattgegeben und die auf Unterlassung der Reklame gerichtete Klage der Zahnärztekammer insgesamt abgewiesen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 7. Juni 2005, Aktenzeichen: 4 U 34/05
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 11.08.2005
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