Die zu kurze Angabe der Download-Zeit für einen Klingelton und ein sehr klein gedruckter Preis führen zur Unzulässigkeit einer Werbung für Klingeltöne in einer Jugendzeitschrift.
In einer gezielt an Kinder und Jugendliche gerichteten Werbeanzeige wurde in der Jugendzeitschrift BRAVO das Herunterladen von Logos und Klingeltönen beworben. In der Anzeige hieß es „In 1 Minute auf dem gewünschten Handy“. Der tatsächliche Download für einen Klingelton betrug durchschnittlich jedoch drei Minuten, was einem Kostenbeitrag in Höhe von 5,58 € entsprach. Die im Inland geltenden 0190-Nummern wurden dabei im Fett- und Großdruck gehalten, die zugehörige Preisangabe (1,86 €/min) war dagegen in kleinen Buchstaben am Ende der Rufnummer platziert.
Die Berliner Richter sahen in dieser Anzeige eine unlautere Werbung gemäß §§ 3, 4 Nr. 2 UWG. Zum einen sei der sehr klein gedruckte Preis kaum wahrnehmbar, was keine klaren Vorstellungen über die entstehenden Kosten bei den Jugendlichen vermitteln würde. Insbesondere sei jedoch in der falschen Angabe der Download-Zeit eine unlautere Wettbewerbshandlung zu sehen. Hier werde der Minderjährige nicht nur unzureichend aufgeklärt, sondern über die Dauer des Abrufs und damit die entstehenden Kosten sogar getäuscht.
KG Berlin, Beschluss vom 2.8.2005, Az. 5 U 95/05
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell, Infobrief Nr. 31-32/2005
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH zur Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung: Keine Aufschlüsselung einer durchschnittlichen Sternebewertung nötig
-
LG München I: Teaser müssen als Werbung gekennzeichnet sein
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für „unsichtbare“ Hörgeräte
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bezeichnung eines Sachverständigen als „öffentlich-rechtlich zertifiziert“
-
LG Bochum: Werbung mit „Ende der Reparaturpauschale“ und Supermarkt-Gutschein für Hörgeräte unzulässig