Fachanwälte dürfen in Werbeschreiben an potenzielle Mandanten nicht behaupten, dass Allgemeinanwälte mangels Spezialkenntnissen eine schlechtere Beratung bieten würden.
Die werbliche Aussage
„Rechtsfragen werden immer komplexer. Dies führt dazu, dass jeden Tag eine Flut von neuen Urteilen, Erkenntnissen und Spezialaussagen in allen Rechtsgebieten auftritt. Gleichzeitig führt dies aber auch dazu, dass eine Anwaltskanzlei, wenn sie sich mit all diesen Rechtsgebieten abgibt, allenfalls nur durchschnittliches Wissen anbieten kann. Wir haben uns daher entscheiden, unseren Tätigkeitsschwerpunkt in Zukunft auf die Bereiche Arbeits- und Vertragsrecht zu legen.“
ist nach der Entscheidung des OLG Jena unzulässig und wettbewerbswidrig.
Beim Leser entsteht hier nämlich der Eindruck, dass er bei einem fachlich spezialisierten Anwalt in dem betreffenden Fachgebiet bessere anwaltliche Leistung erhält, als bei Berufskollegen ohne fachliche Spezialisierung. Diese Aussage stellt eine Herabsetzung der Dienstleistungen dar, die von fachlich nicht spezialisierten Mitbewerbern angeboten werden und ist daher eine unzulässige vergleichende Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG.
Quelle: OLG Jena, Urteil vom 20.4.2005 – 2 U 948/04, NJW 2005, 2089
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