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Kennzeichnung von Reifen mit dem Europäischen Reifenlabel seit 01.11.2012 Pflicht im Handel mit Reifen

Seit dem 01.11.2012 müssen im Handel fast alle Reifen für vierrädrige Kraftfahrzeuge zur Personen- und Güterbeförderung (Pkw, Transporter, Busse, Lkw) mit dem europäischen Reifenlabel gekennzeichnet werden.

Das EU-Reifenlabel ähnelt dem bereits zum 01.12.2011 eingeführten Energieeffizienzlabel für Pkw. Es enthält Informationen über den Rollwiderstand des Reifens (stilisierte Tankstellenzapfsäulensymbol), die Nasshaftung des Reifens (stilisierte Regenwolke) und das externes Rollgeräusch des Reifens

Fahrzeugbörsen im Internet als virtueller Verkaufsraum i.S.v. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 zu § 5 Pkw EnVKV

Als zum 01.12.2011 die geänderten Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-verordnung (Pkw-EnVKV) in Kraft traten, war umstritten, ob die Auftritte von Kfz-Händlern in Fahrzeugbörsen im Internet wie www.mobile.de oder www.autoscout24.de „virtuelle Verkaufsräume“ sind oder ob es sich bei den inserierten Fahrzeugen nur um mit Zeitungsinseraten vergleichbare Inserate im Internet handelt. Gegebenenfalls müsste auf der jeweiligen Fahrzeugdetailseite die Angabe der CO2-Effizienzklasse zusammen mit dem farbigen CO2-Label erfolgen.

Preiswerbung beim Verkauf von Flugtickets

Die Preisdarstellung beim Verkauf von Flugreisen ist durch den europäischen Gesetzgeber geregelt (Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008). Danach dürfen fakultative Zusatzkosten zu Flugreisen nur auf Opt-in-Basis dargestellt werden. Ferner muss der zu zahlende Endpreis inklusive sämtlicher obligatorisch anfallender Kostenpositionen ausgewiesen werden.

Änderungen des Heilmittelwerberechts in Kraft getreten

In der letzten Woche ist das 2.Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften in Kraft getreten (BGBl. I Nr.50 vom 25.10.2012, Seite 2192). Neben dem Arzneimittelgesetz wurden zahlreiche andere Vorschriften, unter anderem das Heilmittelwerbegesetz (HWG) geändert. Zum Teil handelt es sich nur um redaktionelle Klarstellungen, zum Teil um eine Anpassung an europäische Vorschriften (Humanarzneimittelrichtlinie 2001/83/EG) oder an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Die wesentlichsten Änderungen hat dabei der Verbotskatalog des § 11 HWG erfahren. Einige Verbote wurden ganz gestrichen, etwa das Verbot, für Arzneimittel oder Verfahren mit Gutachten oder wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu werben, Nummer 1 alter Fassung. Das Verbot für „Vorher-Nachher-Abbildungen“ gilt nur noch für

Bei Streitfällen gilt für den Verbraucher regelmäßig das Recht seines Landes

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein Verbraucher einen ausländischen Gewerbetreibenden auch dann vor den heimischen Gerichten verklagen kann, wenn der betroffene Vertrag nicht im Fernabsatz geschlossen wurde (Urteil in der Rechtssache C-190/11).

Im konkreten Fall hatte eine Österreicherin ein Auto in Hamburg gekauft. Auf das Auto war sie durch das Internet aufmerksam geworden. Als aufgrund von Mängeln der Verkäufer die Rücknahme verweigerte, verklagte sie den Verkäufer in Österreich.

EuGH: Werbung mit einem vermeintlichen Gewinn ist unzulässig

Wer kennt sie nicht, die Werbung mit dem Hinweis „ Sie haben gewonnen“. Diese Art der Werbung ist nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) unzulässig, wenn der Verbraucher für die Entgegennahme des Gewinns noch Kosten übernehmen muss, auch wenn sie nur geringfügig sind. Es handelt sich dabei um eine aggressive Praktik (Urteil in der Rechtssache C-428/11).

Wettbewerbszentrale traf ägyptische Delegation zum Arbeitsbesuch in Berlin

Die Wettbewerbszentrale unterstützt ein EU-Projekt, das Ägypten helfen soll, das gesetzlich verankerte System des Verbraucherschutzes, gestützt auf die Erfahrungen aus Europa und Deutschland, zu verbessern.

Peter Breun-Goerke, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, hatte dazu im Juni d. J. im Rahmen eines Arbeitsbesuches in Ägypten Vorschläge für die Änderung und Ergänzung des ägyptischen Verbraucherschutzgesetzes erarbeitet.

Wettbewerbszentrale trifft Experten-Delegation aus den ASEAN-Staaten

Derzeit hält sich eine hochranginge Delegation von Experten aus den Ländern des ASEAN Staatenbundes zu einem Studienbesuch in Deutschland auf, um das deutsche Wettbewerbs- und Kartellrecht kennenzulernen. Ziel dieser Experten-Gruppe „Wettbewerb“ ist die Unterstützung der Einführung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Wettbewerbsrechts in dem Staatenbund, der die Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraums bis 2015 anstrebt. Organisiert wird der Studienbesuch durch

BGH zur Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung a. F.

Unternehmer, die in der Vergangenheit die damals geltende Musterwiderrufsbelehrung in der Fassung, wie sie bis zum 31.03.2008 ( vgl. News vom 12.08.2008 >>) galt, verwendet haben, können sich auf deren Wirksamkeit berufen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Wirksamkeit eines Widerrufs nach Abschluss eines Leasingvertrages (Urteil vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11).
In den letzten Jahren hat es häufig Fragen zur Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung a. F. gegeben. Insbesondere im Hinblick auf die Formulierung zum Fristbeginn war die Frage der Wirksamkeit des Musters in der alten Fassung Gegenstand zahlreicher wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen in der Vergangenheit.

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