Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.09.2012, Az. I 20 U 43/12 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen bei der Bewerbung einer entgeltlichen Kundenservicetelefonnummer mit der Vorwahl (0)185 den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis sowohl aus dem Festnetz als auch aus dem Mobilfunknetz (Höchstpreis) angeben muss.
Bereits das Landgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 01.03.2012, Az. 12 O 607/11 das Unternehmen zum Unterlassen der streitgegenständlichen Preisdarstellung verurteilt (vgl. hierzu News vom 02.04.2012 >>). In seiner Entscheidung wies das Oberlandesgericht die Berufung des Telekommunikati-onsunternehmens gegen das Landgerichtsurteil zurück.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Preisangabe des Unternehmens für seinen telefonischen Kundenservice beanstandet. Die Kosten für einen Anruf bei der mit (0)185 beginnenden Rufnummer gab das Telekommunikationsunternehmen für Anrufe aus dem deutschen Festnetz mit einer Preisspanne von 0-19 ct/Min. an. Eine Angabe über die Kosten für Anrufe aus den Mobilfunknetzen fehlte gänzlich. Es wurde lediglich auf gegebenenfalls abweichende Mobilfunktarife hingewiesen. Hierin sah die Wettbe-werbszentrale einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Preisangabe nach § 66a Telekommunikationsgesetz (TKG) und des Umgehungsverbots nach § 66l TKG (§ 66m TKG n.F.).
Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale. Der Anwendungsbereich des § 66a TKG sei nicht auf die Rufnummerngasse (0)180 zu beschränken. Dieser Rufnummernbereich sein nur ein Einzelfall, der verdeutlichen solle, was im Zeitpunkt der Verabschiedung des TKG unter dem Begriff Service-Dienste zu verstehen war. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich nicht, dass nur solche Rufnummernbereiche unter den Begriff Service-Dienste fallen sollen, die dem Bereich (0)180 angehören oder die die Bundesnetzagentur diesem Bereich explizit gleichgestellt hat. Die Intention des Gesetzgebers sei es gerade gewesen, die Telekommunikationsdienste im Hinblick auf den sich rasch entwickelnden Markt entwicklungsoffen zu definieren.
Das Gericht führt aus, dass sich eine andere Auslegung auch vor dem Hintergrund des Gebots der verfassungskonformen Auslegung verbiete. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dürfe wesentliches Gleiches nicht ungleich behandelt werden, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliege. Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund, eine Differenzierung hinsichtlich der Preisangabenverpflichtung in Abhängigkeit von der genutzten Rufnummerngasse zu machen, sei nicht ersichtlich.
Zudem läge jedenfalls ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 66m TKG vor. Es können nicht dem Rufnummernnutzer überlassen werden, ob er sich durch die Wahl des einen oder anderen Rufnummernbereichs einer verbraucherschützenden Vorschrift unterwerfe oder nicht.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts müssen auch bei der Bewerbung von Kundenservicerufnummern aus der Rufnummerngasse (0)18x sowohl der konkrete Festnetzpreis als auch der Mobilfunkhöchstpreis für die Inanspruchnahme des Dienstes im unmittelbaren Zusammenhang deutlich sichtbar und gut lesbar angegeben werden.
F 2 1240/11
jok
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH: Händedesinfektionsmittel darf nicht mit „hautfreundlich“ beworben werden
-
BGH verhandelt über Klage der Wettbewerbszentrale zur Plattformhaftung von Amazon
-
EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO
-
Wettbewerbszentrale beanstandet unerlaubte Bewertungsaufforderungen
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein