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Sonntagsverkauf exklusiv für Stammkunden

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 25.06.2012, Az. 1 HK O 1231/12 entschieden, dass eine Werbung mit dem Hinweis „exklusiv für Stammkunden … Sonntag … dieses Schreiben ist gleichzeitig Ihre persönliche Eintrittskarte und berechtigt Sie zum Besuch unserer geschlossenen Verkaufsveranstaltung …“ unzulässig ist, wenn es sich hierbei nicht um einen beschränkten und nicht allgemein zugänglichen Personenkreis handelt und hierfür nicht Eintrittskontrollen durchgeführt werden.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 25.06.2012, Az. 1 HK O 1231/12 entschieden, dass eine Werbung mit dem Hinweis „exklusiv für Stammkunden … Sonntag … dieses Schreiben ist gleichzeitig Ihre persönliche Eintrittskarte und berechtigt Sie zum Besuch unserer geschlossenen Verkaufsveranstaltung …“ unzulässig ist, wenn es sich hierbei nicht um einen beschränkten und nicht allgemein zugänglichen Personenkreis handelt und hierfür nicht Eintrittskontrollen durchgeführt werden. Außerdem ist es nach diesem Urteil unzulässig, an dem beworbenen Sonntag die Verkaufsstelle für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden offen zu halten, insbesondere Beratungen und Verkäufe durchzuführen.

Das beklagte Unternehmen hatte zunächst vorgetragen, es seien zu der Veranstaltung nur Personen eingeladen worden, die persönlich bekannt seien, weil sie insbesondere mehrfach Käufe getätigt hätten. Später hatte das beklagte Unternehmen ergänzt, es seien nur „Stammkunden“ eingeladen worden, die einer Datenbank entnommen wurden, in die nur Käufer aufgenommen würden, die vor Ort einen größeren Einkauf von qualitativ hochwertiger Ware getätigt hätten und auf Anfrage Interesse gezeigt hätten, in den Kreis der Stammkunden aufgenommen zu werden. Eine förmliche Kontrolle am Eingang sei überflüssig gewesen, da die Gäste einzeln wahrgenommen worden seien, und ihre Identität im direkten Gespräch geklärt werden konnte.

Das Gericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadenÖG vorliegt, was gleichzeitig auch wettbewerbswidrig ist im Sinn des § 4 Nr. 11 UWG. Das Gericht führte insbesondere aus, dass ein Verkauf an Jedermann im Sinn des § 2 LadenÖG schon deshalb vorliege, weil weder Einlasskontrollen durchgeführt wurden, noch der bei der Veranstaltung anwesende Zeuge nach seiner Identität gefragt wurde. Außerdem konnte nicht dargelegt werden, nach welchen Kriterien die Adressaten der Einladungen ausgewählt wurden. Die Darlegung, es seien nur „Stammkunden“ eingeladen worden, die vor Ort einen größeren Einkauf von qualitativ hochwertiger Ware getätigt hätten, erlaube keine Prüfung, dass eine nach sachlichen Merkmalen ausgewählte Gruppe besonderer Kunde eingeladen war. Hierbei handle es sich nicht um ein gemeinsames, die Eingeladenen zu einer Gruppe verbindendes, Kriterium. Im Übrigen sei an dem beworbenen Sonntag auch Verkaufspersonal anwesend gewesen, und nach dem eindeutigen Wortlaut des Einladungsschreibens sollten auch Verkäufe getätigt werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.
(S 2 0150/11)
sj

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