Mit Verordnung (EU) Nr. 432/2012 vom 16. Mai 2012 hat die Europäische Kommission eine erste Liste mit zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erlassen
Danach ist z. B. der Hinweis „Biotin trägt zu einem normalen Stoffwechsel von Makronährstoffen bei“ zulässig, wenn bestimmte, in der Verordnung festgelegte Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Lebensmittels eingehalten werden. Auch die Angabe „Calzium trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei“ oder „Eisen trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei“ dürfen zukünftig als zugelassene, gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden. Die Verordnung ist ab dem heutigen Tag gültig. Das bedeutet, dass ab dem heutigen Tag alle nicht zugelassenen – bis auf die noch nicht abschließend geprüften – gesundheitsbezogenen Angaben in der Lebensmittelwerbung verboten sind.
Mit der Liste setzt die Kommission die Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1924/2006 um. Nach dieser Verordnung sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, es sei denn, sie sind ausdrücklich zugelassen und entsprechen auch ansonsten den allgemeinen und speziellen Anforderungen der so genannten Health Claims Verordnung.
ck
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