In zwei Entscheidungen vom 27. November 2012 (Az. XI ZR 384/11 und XI ZR 439/11) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Kauf von „Lehman-Zertifikaten“ per Telefon oder E-Mail nicht dem im Fernabsatz grundsätzlich geltenden Widerrufsrecht unterfällt. Die jeweiligen Kläger des Verfahrens hatten bei der Beklagten teilweise per Telefon, teilweise per E-Mail verschiedene Zertifikate der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. erworben, deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde.
Im Rahmen des Prozessverfahrens verlangten die Käufer nach Erklärung des Widerrufs dieser Kaufgeschäfte von den Beklagten die Rückerstattung der gezahlten Kaufpreise. Der Bundesgerichtshof hat in beiden Urteilen die oberlandesgerichtlichen Entscheidungen bestätigt, wonach der Kauf dieser Zertifikate auch am Telefon oder per E-Mail nicht dem grundsätzlich auch bei Finanzdienstleistungen bestehenden Widerrufsrecht unterfällt, weil sie nach der Vorschrift des § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind. Danach sind jedenfalls solche Finanzdienstleistungen oder Waren vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.
Der BGH bestätigte in seinen Entscheidungen, dass die Ausnahmevorschrift auch für solche Papiere gelte, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs noch nicht börsennotiert sind. Ebenso bestätigte er die Auffassung, dass es nicht darauf ankommt, ob der Preis des Papiers selbst Preisschwankungen unterliegt. Es reiche vielmehr aus, dass der Wert der erworbenen Wertpapiere in Abhängigkeit zu einem marktbestimmten Basiswert stehe, also von der Entwicklung bestimmter Börsenindizes abhängig sei. Dieser Basiswert prägt maßgeblich den spekulativen Charakter der Anlage, die je nach Entwicklung dieser Basiswerte positiv oder negativ sein kann. Da für sämtliche streitgegenständlichen „Lehman-Zertifikate“ derartige marktbestimmte Basiswerte leistungsbestimmend waren, sei, so der BGH, der vom Gesetzgeber gewollte Ausschluss des Widerrufsrechts anwendbar
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 197/2012 des BGH).
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