Generalanwalt beim EuGH: Mitgliederwerbung einer Krankenkasse unterliegt dem Wettbewerbsrecht
Der Generalanwalt beim EuGH hat in seinen Schlussanträgen vom 04.07.2013 (Rechtssache C 59/12) dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Lauterkeitsrichtlinie dahingehend auszulegen, dass eine mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraute Einrichtung des öffentlichen Rechts wie eine Krankenkasse als „Gewerbetreibender“ eingestuft werden kann, wenn sie sich mit einer kommerziellen Werbung an die Verbraucher wendet. Den Schlussanträgen des Generalanwalts liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs vor.