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Individuell angepasste Hörgeräte aus der DocMorris Apotheke

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung einer süddeutschen DocMorris Apotheke beanstandet, die in einer Zeitungsanzeige den Verkauf von nahezu unsichtbaren Hörgeräten mit hohem Tragekomfort „zum sensationellen Preis“ von 395 € anpries. Der Apotheker kündigte an, in drei einfachen Schritten den Gehörverlust zu bestimmen und, falls nötig, ein digitales Mini-Hör-Gerät anzupassen

Irreführende Werbung für Senseo Edelstahl Kaffeemaschine zum Preis von 8,97 Euro

Das Landgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 19.02.2013, Az. 12 O 172/12, auf Klage der Wettbewerbszentrale einen Anbieter von Druckerpatronen und Handyzubehör wegen irreführender Werbung für den Verkauf einer Kaffeepadmaschine, die als „Senseo Edelstahl Kaffeemaschine“ bezeichnet wurde, zur Unterlassung verurteilt. Tatsächlich wurde keine Kaffeepadmaschine des Typs Senseo verkauft.

GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH: LG Düsseldorf hat über Ordnungsgeldantrag des DSW entschieden!

Die nach Erlass der Entscheidungen des LG Düsseldorf (Urteil vom 15.4.2011, 38 O 148/10), des OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.2.2012, I-20 U 100/1) sowie des BGH (Beschluss vom 6.2.2013, I ZR 70/12) weiterhin versendeten Formulare der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH, Düsseldorf, hatte der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität zum Anlass genommen, die Verhängung eines Ordnungsgeldes zu beantragen.

Patientenzuweisungen durch Augen- bzw. HNO-Arzt an bestimmte Leistungserbringer gerichtlich untersagt

Die Wettbewerbszentrale hat zwei Urteile erwirkt, durch die den Ärzten die Zuweisung von Patienten an bestimmte Leistungserbringer – Optiker bzw. Akustiker – untersagt wurde.

In dem einen Fall hatte das Landgericht (LG) Düsseldorf bereits im vergangenen Jahr einen Augenarzt zur Unterlassung verurteilt, der Patienten die Herausgabe der nach der Refraktionsbestimmung ermittelten Werte

Durchgestrichene „Statt“-Preise eines Restpostenhändler irreführend

Die Werbung eines Restpostenhändlers mit durchgestrichenen „Statt“-Preisen ist irreführend. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Urteil vom 24.01.2013 entschieden (Az. 4 U 186/12). Ohne erklärenden Hinweis, um welchen Preis es sich bei dem „Statt“-Preis handelt, ist die Werbung mehrdeutig. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten den Preis auf einen früheren Preis des Restpostenhändlers beziehen, aber auch auf den ehemaligen Preis des Einzelhandels.

Streit um Hörhilfe eines Versandhändlers durch Anerkenntnisurteil beigelegt

Bei der Wettbewerbszentrale waren mehrere Beschwerden über das Angebot einer preisgünstigen „wieder aufladbaren Hörhilfe“ durch einen Versandhändler aus Nordrhein-Westfalen eingegangen. In der Werbung im Rahmen des Internet-Auftritts sowie in Zeitungsanzeigen war für das Gerät zum Preis von EUR 98,- geworben worden mit Aussagen wie „Endlich alles Hören“ , „Hören wie ein Luchs“ oder „Jetzt bestellen und morgen schon einen perfekten Hörgenuss genießen“.

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