eBay stellt werbenden Händlern ein Tool zur Verfügung, mit welchem diese Sonderaktionen bewerben können. In diesem Fall erscheint in der Maske nicht nur der aktuelle Sonderpreis für die Ware, sondern auch ein Hinweis auf den höheren durchgestrichenen Bezugspreis.
Die Wettbewerbszentrale erhielt diesbezüglich eine Beschwerde, da ein werbender Unternehmer von dieser Möglichkeit der Preisherabsetzung in der Weise Gebrauch machte, dass von diesem Sonderaktionen gestartet wurden, wenige Stunden, nachdem die letzte Sonderaktion beendet war. So verfuhr der Beschwerdegegner über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Der durchgestrichene höhere Preis wurde für die Ware jeweils nur wenige Stunden beansprucht. Die Wettbewerbszentrale hat den Beschwerdegegner abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, da eine solche „Preissschaukelei“ den Verbraucher über den angeblich geforderten höheren Bezugspreis irreführt und damit wettbewerbswidrig ist nach §§ 3, 5 UWG.
Nachdem die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, hat die Wettbewerbszentrale Hauptsacheklage beim zuständigen Landgericht erhoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende Richter eine vergleichweise Einigung empfohlen. Vom Beschwerdegegner wurde sodann eine Unterlassungserklärung abgegeben, in welcher sich dieser verpflichtete für Magnete nicht mehr unter Bezugnahme auf einen durchgestrichenen höheren Bezugspreis zu werben, sofern dieser höhere Bezugspreis für die Ware nicht für einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch für 14 Tage unmittelbar vor Herabsetzung des Preises verlangt worden ist.
gb
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