Das Landgericht Essen hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 12.06.2013, Az. 42 O 88/12, entschieden, dass die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr für nicht gebrauchte, als „B-Ware“ angebotene Artikel unzulässig ist. Ein Anbieter von Unterhaltungselektronik hatte auf einer Internetplattform ein Notebook als „B-Ware“ zum Preis von 399,99 € beworben und „B-Ware“ wie nachstehend definiert sowie die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt:
„Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt sind bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden … Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von einem Jahr unterliegen…“.
Die Wettbewerbszentrale hatte hierin u. a. einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG iVm § 475 Abs. 2 BGB gesehen. Gemäß § 475 Abs. 2 BGB dürfe nur für gebrauchte Sachen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt werden. Bei den wie vorstehend als „B-Ware“ definierten Artikeln handele es sich aber nicht um tatsächlich in Gebrauch genommene Artikel.
Das Gericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und führt aus, dass der Grund für die verkürzte Gewährleistung für Gebrauchtwaren darin zu sehen ist, dass durch den Gebrauch oder auch durch das Alter einer Ware ein erhöhtes Sachmängelrisiko entstehen kann. B-Ware, bei der lediglich die Originalverpackung beschädigt sei oder fehle, führe ebenso wenig zu einer Erhöhung des Sachmängelrisikos wie das einmalige Auspacken oder Vorführen einer Ware sowie das Anschauen der Ware durch den Kunden. Vor diesem Hintergrund könne für die beworbene B-Ware die Gewährleistungsfrist nicht verkürzt werden.
(S 3 1109/12)
gb
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