OLG Hamm zum Gegenstandswert bei notariellen Unterlassungserklärungen
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass sich der Gegenstandswert für den Antrag auf die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln bei notariellen Urkunden nach der RVG, hier § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG, richtet. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung wegen eines Unterlassungsanspruches nach dem Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat.
