Auch bei Werbung mit Kundenzufriedenheitsumfragen muss eine geeignete Fundstelle angegeben werden
Das Landgericht Erfurt hat mit Anerkenntnisurteil vom 30.12.2013, Az. 3 O 1512/13, einen international tätigen Hörgeräteakustiker verurteilt, es zu unterlassen, mit dem Ergebnis einer Kundenzufriedenheitsumfrage „94,2 % unserer Kunden sind sehr zufrieden mit Geers* *Kundenzufriedenheitsumfrage Gap Vision Januar – Mai 2013“ zu werben, ohne dieses Umfrageergebnis mit einer entsprechenden Fundstelle zu belegen.