Das LG Essen hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale verschiedene irreführende Werbeaussagen eines Schlüsseldienstes durch Anerkenntnisurteil untersagt (Anerkenntnisurteil vom 22.01.2014 – 44 O 113/13). Der Schlüsseldienst hatte im Internet grafisch hervorgehoben für die Öffnung von Türen, Autos, Tresoren, insbesondere Notöffnungen, mit „ab 19.- €“ bzw. „nur 19.- €“ geworben. Die Ankündigung war mit einer Fußnote versehen. Nach Herunterscrollen fand sich am Ende der Internetseite der Hinweis „Fußnotenerläuterungen einblenden“. Dann folgte der Hinweis: „Gilt für je angefangene 15 Minuten Arbeitszeit zzgl. Einsatzpauschale von 189,21 € brutto und eventuell angefallene Materialkosten“. Statt 19.- € beliefen sich die Kosten dementsprechend auf mindestens annähernd 200.- €. Das LG Essen sah diese Preisangabenpraxis als irreführend an, ebenso wie den weiteren Hinweis „mit über 30 Jahren Erfahrung im Segment Schlüsseldienst“. Das Gericht bezog diese Ankündigung nicht auf die Person des Inhabers, sondern auf die Filiale, die erst seit 2012 existierte. Weiterhin warb das Unternehmen mit dem Logo „geprüftes Mitglied Fachverband Deutscher Schlüsseldienste e.V.“, ohne dass dem potentiellen Interessenten die Möglichkeit eröffnet wurde, sich über Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung zu informieren. Das Unternehmen verstieß mit diesem Werbeverhalten gegen §§ 3, 5 und 5a UWG. Nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, dass es den Unterlassungsanspruch in allen genannten Punkten für begründet hielt, hat der Schlüsseldienst den Anspruch anerkannt, worauf das Anerkenntnisurteil erging. (S 1 0317/13) pf
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