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Pkw-Führerschein inklusive Grundbetrag für 199 €?

Unter der Überschrift „Mobil: Pkw-Führerschein inklusive Grundbetrag“ bot eine Gutscheinplattform in einem Newsletter eine Führerscheinausbildung der Klasse B zum Preis von 199,00 € an. Dies mit dem Hinweis, dass der Kunde auf die Leistung der Fahrschule damit einen Rabatt von 51 Prozent erhalte. Tatsächlich deckte der so beworbene Gutschein neben dem Grundbetrag und den Vorstellungsentgelten für die Prüfung lediglich zwei Fahrstunden im praktischen Unterricht ab.

Unter der Überschrift „Mobil: Pkw-Führerschein inklusive Grundbetrag“ bot eine Gutscheinplattform in einem Newsletter eine Führerscheinausbildung der Klasse B zum Preis von 199,00 € an. Dies mit dem Hinweis, dass der Kunde auf die Leistung der Fahrschule damit einen Rabatt von 51 Prozent erhalte. Tatsächlich deckte der so beworbene Gutschein neben dem Grundbetrag und den Vorstellungsentgelten für die Prüfung lediglich zwei Fahrstunden im praktischen Unterricht ab. Die für den Erwerb der Führerscheinklasse B mindestens erforderlichen 12 besonderen Ausbildungsfahrten waren überhaupt nicht enthalten. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese blickfangmäßige Bewerbung des Führerscheinerwerbs zum Betrag von 199 € als irreführend, weil im Blickfang der Gutscheinwerbung der Eindruck erweckt wurde, man könne tatsächlich eine Führerscheinausbildung zum Preis von 199,00 € erhalten. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 07.11.2013, Az. 52 O 144/13) schloss sich dieser Auffassung an und verurteilte den Plattformbetreiber zur Unterlassung dieser Werbung. Der vom Plattformbetreiber gewählte Blickfang der Werbung im Newsletter sei irreführend, weil der Verbraucher die Werbung so verstehe, dass er eine Leistung erhalte, die alles umfasst, was zum Erwerb eines Führerscheins erforderlich ist. Es reiche auch nicht aus, dass im Rahmen der Werbung das konkrete Angebot verlinkt wurde, weil die nachträgliche Aufklärung in einem nachfolgenden Werbetext die zuvor eingetretene Irreführung gerade auch wegen der mit der Blickfangwerbung verbundenen Anlockwirkung nicht mehr beseitigen könne. (F 5 0225/13) pbg

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