Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 in der Sache „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ (Az. I ZR 45/13) die Frage, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellung das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, obwohl tatsächlich eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch eine andere Zutat ersetzt wurde, solange der verwendete Austauschstoff im Zutatenverzeichnis genannt wird, dem EuGH vorgelegt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände war wegen Irreführung gegen den Hersteller des Kindertees vorgegangen. Der Produktname, die Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten und des Zusatzes „nur natürliche Zutaten“ im goldenen Kreis würden den Eindruck erwecken, das Produkt enthalte Bestandteile aus Vanille und Himbeere, zumindest aber Aroma, welches aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnen wurde. Die Packungsschauseiten enthielten zusätzlich die Angabe „Früchtetee mit natürlichen Aromen“. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.02.2013, Az. I-20 U 59/12) hatte mit Verweis auf die D’Arbo-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 04.April 2000, Az. C-465/98) eine Irreführung abgelehnt. Der EuGH hatte in dieser im Zusammenhang mit der Angabe „naturrein“ auf einer Marmelade betont, dass der Verbraucher, der seine Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung eines Produktes richte, das Zutatenverzeichnis lese. Der BGH hat das Verfahren nun ausgesetzt, um klären zu lassen, inwieweit der vermeintliche Eindruck einer bestimmten Rezeptur auf den Schauseiten durch Wort und Bild der tatsächlichen Zusammensetzung eines Produktes widersprechen darf, wenn das Zutatenverzeichnis diese richtig wiedergibt. Nach Ansicht des BGH sei der Blick zur Information auf das Zutatenverzeichnis in einem solchen Fall für den mündigen Verbraucher obsolet, weshalb er dort keine Aufklärung sucht.
sb
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