Keine Werbung mit „historischen“ Anwendungsgebieten für homöopathische Arzneimittel – Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde des pharmazeutischen Unternehmers gegen Urteil des OLG Stuttgart zurück
Auch die Werbung mit einem „historischen“ Anwendungsgebiet verstößt gegen das Werbeverbot nach § 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Der BGH hat deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde des pharmazeutischen Unternehmers gegen das von der Wettbewerbszentrale erstrittene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgewiesen