Home News OLG Düsseldorf sieht Textilkennzeichnung in Prospektwerbung ohne Bestellmöglichkeit nicht für erforderlich an

OLG Düsseldorf sieht Textilkennzeichnung in Prospektwerbung ohne Bestellmöglichkeit nicht für erforderlich an

Mit Urteil vom 04.12.2014, Az. I-2 U 28/14, (nicht rechtskräftig) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf festgestellt, dass ein Handelsunternehmen bei der Bewerbung von Textilien jedenfalls dann keine Angaben zu deren Zusammensetzung machen muss, wenn im Prospekt keine direkte Möglichkeit einer Bestellung angeboten wird.

Mit Urteil vom 04.12.2014, Az. I-2 U 28/14, (nicht rechtskräftig) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf festgestellt, dass ein Handelsunternehmen bei der Bewerbung von Textilien jedenfalls dann keine Angaben zu deren Zusammensetzung machen muss, wenn im Prospekt keine direkte Möglichkeit einer Bestellung angeboten wird.

Das Modeunternehmen bewarb im Dezember 2012 in einem Prospekt den Verkauf verschiedener Textilien, ohne deren textile Zusammensetzung näher offenzulegen. Die Wettbewerbszentrale sah im Unterlassen des Hinweises auf die textile Zusammensetzung des beworbenen Schals bzw. der beworbenen Jacke einen Verstoß gegen Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (Textilkennzeichnungsverordnung) sowie gegen § 5 a UWG. Die Textilkennzeichnungsverordnung sieht vor, dass immer dann, wenn ein Textilerzeugnis von einem Anbieter auf dem Markt bereitgestellt wird, das Unternehmen verpflichtet ist, in der Prospektbeschreibung die Textilfaserzusammensetzung anzugeben. Ebenso wie schon das Landgericht Düsseldorf sah auch das Oberlandesgericht das Modehaus jedoch nicht zu weiteren Angaben bezüglich der Textilfaserzusammensetzung als verpflichtet an, weil die im Gesetz geregelte Voraussetzung der „Bereitstellung auf dem Markt“ bei einem Prospekt, der keine unmittelbare Bestellmöglichkeit enthält, nicht erfüllt sei. Die Prospektwerbung sei keine „Bereitstellung auf dem Markt“ im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung, sondern lediglich eine Information, die bezwecke, einen Anreiz zu schaffen, das Ladengeschäft zu besuchen und dort das Kaufgeschäft abzuschließen. Dies stelle keine „Bereitstellung“ dar mit der Folge, dass Angaben zur textilen Zusammensetzung der angebotenen Bekleidungsstücke nicht erforderlich sind. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen hat das Gericht die Revision zugelassen

„Wir werden das Urteil sogfältig prüfen.“, so Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. „Wir gehen davon aus, dass wir im Interesse einer Klärung für alle Anbieter von Textilien den Fall dem BGH vorlegen werden.“, so Dr. Münker weiter.

(F 5 0698/12)
pbg

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