Bezeichnungen „Planungsbüro für Hochbauarchitektur“ und „Archi-Planung“ nur bei Einhaltung gesetzlicher Voraussetzungen zulässig
Nicht nur die Berufsbezeichnung „Architekt“ ist nach den Architektengesetzen der Länder gesetzlich geschützt, sondern auch die Verwendung entsprechender Wortverbindungen oder ähnlicher Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können.