Aktionsangebot-Werbung auf sog. Flappe: Auflösung von Sternchenhinweis auf der Rückseite mit Verweis auf Internet unzulässig – BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück
In einem Verfahren wegen unklarer Angabe der Bedingungen eines Aktionsangebots unter Verwendung eines Sternchenhinweises, dessen Aufklärung nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht deutlich war, hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 28.04.2016, I ZR 164/15). Damit ist die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 17.07.2015, Az. 4 U49/15, rechtskräftig (siehe dazu die News der Wettbewerbszentrale vom 27.08.2015 >>).
Die beklagte Betreibergesellschaft einer großen Möbelhauskette hatte auf einer sog. Flappe, die um eine Tageszeitung gelegt war, angekündigt, prozentuale Preisnachlässe auf „fast Alles“ zu gewähren.
