Bei der Wettbewerbszentrale gehen in letzter Zeit vermehrt Beschwerden über die Bewerbung von Tee mit gesundheitsbezogenen aber auch krankheitsbezogenen Angaben ein. Die Anbieter der Tees bewerben ihre Produkte im Internet mit zahlreichen nicht zugelassenen und wissenschaftlich nicht hinreichend gesicherten Angaben. Vor diesem Hintergrund war die Wettbewerbszentrale gezwungen, die nachfolgenden Aussagen zu beanstanden:
„Beseitigen giftiger Substanzen; seine Antioxidantien sollen beim Neutralisieren freier Radikaler helfen, das Immunsystem stärken und so beim Entgiften unterstützen“ für einen Detox-Tee,
„Verlangsamung des Alterungsprozesses; Linderung von Sonnenbrand; enthält Flavonoide, die das böse Treiben der so genannten freien Radikale wirksam unterbinden soll“ für einen Rooibos-Tee,
„Hilft Sportlern im Kampf gegen den Muskelkater und kann den Muskelaufbau fördern“ für einen Matcha-Tee,
„Ist für seine blutdrucksenkende und nervenberuhigende Wirkung bekannt. Außerdem soll er die Konzentrationsfähigkeit fördern“ für schwarzen Tee und
„Dabei wirkt der Tee vorbeugend gegen Krankheiten und sollte somit während der gesamten kalten Jahreszeit getrunken werden. Solltest du schon erkrankt sein, helfen leider auch nur Ruhe, Entspannung und der Rat eines Arztes“ für einen Ingwertee.
Bei keiner der beanstandeten gesundheitsbezogenen Aussagen handelt es sich um eine zugelassene Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 >>. Die Aussagen waren auch wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert. Die Wettbewerbszentrale sah daher einen Verstoß gegen Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims Verordnung) >> i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG a.F. als gegeben an.
Die Verwendung von krankheitsbezogenen Angaben wurde als Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 >> (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) gewertet. Danach dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesen keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Aussagen wie „der Tee wirkt vorbeugend gegen Krankheiten“ fallen somit unter das Verbot der Vorschrift.
Die Verfahren konnten bisher alle außergerichtlich durch Abgabe von Unterlassungserklärungen beendet werden. Die Wettbewerbszentrale rät Anbietern von Tee, nur zugelassene gesundheitsbezogene Angaben zu verwenden und Abstand von wissenschaftlich nicht hinreichend gesicherten Angaben zu nehmen. Aussagen, die einen Bezug zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten aufweisen, sollten insgesamt vermieden werden.
Health Claims Verordnung
Nach Art. 10 Abs. 1 Health Claims Verordnung dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur dann verwendet werden, wenn diese zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Da die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) die „Botanicals“ noch nicht abschließend geprüft hat, dürfen hier gesundheitsbezogene Angaben derzeit ausnahmsweise auch ohne Zulassung verwendet werden. Die Angaben müssen sich aber nach Art. 5, 6 Health Claims Verordnung auf anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein. In der Rechtsprechung wird der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe sehr weit verstanden. Beispielsweise hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass bereits die Bezeichnung „Detox“ für einen Tee als solche eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Health Claims Verordnung darstellt (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2015, Az. 38 O 119/14). Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbeangabe „Vitamine GESUND“ für einen Rotbuschtee eine gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Health Claims Verordnung, und zwar eine unspezifische Angabe nach Art. 10 Abs. 3 Health Claims Verordnung darstellt. Nach der Vorschrift muss einer unspezifischen Angabe eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt werden. Nach Ansicht des Gerichts sei Art. 10 Abs. 3 Health Claims Verordnung bereits anwendbar, auch wenn die Listen der Art. 13 und 14 Health Claims Verordnung noch nicht vollständig erstellt seien. Da der Angabe „Vitamine GESUND“ keine zugelassene Angabe beigefügt worden sei, handele es sich um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe (KG Berlin, Urteil vom 27.11.2015, Az. 5 U 96/14). Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass Art. 10 Abs. 3 Health Claims Verordnung vor der endgültigen Erstellung der Listen noch nicht vollzogen werden kann (BGH, Beschluss vom 12.03.2015, Az. I ZR 29/13 – Rescue-Produkte sowie BGH, Urteil vom 17.01.2013, Az. I ZR 5/12 – Vitalpilze). Den Unternehmen ist anzuraten, einer unspezifischen Angabe bereits jetzt – wenn möglich – eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beizufügen. Eine Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben enthält die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 >> im Anhang.
(u. a. F 8 0175/15; F 8 0205/15; F 8 0206/15)
Weiterführende Informationen:
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zu „Detox“ >>
Entscheidung des KG Berlin zu Rotbuschtee („gesund“) >>
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 >>
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 >>
Verordnung (EU) Nr. 432/2012 >>
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