Inwieweit müssen Autohersteller unabhängigen Marktteilnehmern Informationen zu Ersatzteilen zur Verfügung stellen? – BGH legt EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor
Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Euro5/6-VO (715/2007/EG) vorgelegt (Beschluss v. 21.06.2018, Az. I ZR 40/17 – Ersatzteilinformation). Er möchte wissen, ob die nach dieser Vorschrift den unabhängigen Marktteilnehmern zu gewährenden Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form bereitzustellen seien und wie weit das in dieser Vorschrift geregelten Diskriminierungsverbots reiche.
Geklagt hatte ein Branchenverband des Großhandels für Kraftfahrzeugteile gegen einen Kraftfahrzeughersteller. Die von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge erhalten eine Fahrzeugidentifikationsnummer, unter welcher in einer Datenbank die im betreffenden Fahrzeug verbauten Komponenten gespeichert werden. Die Datenbank wird von einem mit der Beklagten konzernverbunden Unternehmen unterhalten.