Bei dem Modell „Vitara“ bewarb Suzuki die Innenausstattung mit „Veloursledersitze“ und beim „Vitara S“ mit „Veloursledersitze mit roten Ziernähten“, wie nachstehend abgebildet:
Tatsächlich ist bei beiden Modellen die Polsterung aber nicht aus einem hochwertigen Veloursleder. Es handelt sich vielmehr um einen Mikrofaserstoff. Mit dieser Werbung täuscht Suzuki die angesprochenen Verkehrskreise über wesentliche Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs, nämlich über die Ausführung der Polsterung. (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG). Eine solche Werbung entspricht zudem nicht der unternehmerischen Sorgfalt die einem Fahrzeughersteller obliegt (§ 3 Abs. 2 UWG). Zudem ist die Täuschung über die Beschaffenheit der Sitze geeignet, die Kaufentscheidung wesentlich zu beeinflussen. Denn ein Veloursleder ist ein sehr wertiges und vom Sitzkomfort her angenehmes Leder. Außerdem ist eine solche Lederausstattung teurer als eine Stoffausstattung.
Nachdem die Wettbewerbszentrale Suzuki auf die Wettbewerbsverstöße hingewiesen hatte, ließ der Hersteller durch seine Anwälte vortragen, es handele sich „um ein bedauerliches Missverständnis bei der Übersetzung der Werbematerialien“. Man werde sofort die Werbung auf der Homepage ändern. Suzuki hat gegenüber der Wettbewerbszentrale außerdem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Dieses Beispiel zeigt, dass die Selbstkontrolle der Wirtschaft funktioniert und zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beiträgt und in vielen solcher Fälle keine Gerichte oder Behörden bemüht werden müssen.
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