Das LG Essen hat entschieden, dass es irreführend ist, wenn ein Kfz.-Sachverständiger damit wirbt, dass er vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) anerkannt ist, tatsächlich aber vom Bundesverbund für Kfz-Sachverständigen Handwerk e.V. (BVkSH) anerkannt ist (Urteil v. 12.07.2018, Az. 43 O 16/18, n. rkr.).
Zum Sachverhalt
Der Beklagte betreibt ein Kfz.-Sachverständigenbüro und warb auf seiner Webseite mit Ablichtung eines Gutachtendeckblatts auf dem „Vom BVSK anerkannter Kfz-Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und Kraftfahrzeugbewertung“ stand. Der Beklagte war jedoch nicht Mitglied dieses Verbands und hatte auch keine Fachkundeprüfung abgelegt. Stattdessen war er Mitglied des Verbunds „BVkSH“. Hiergegen wandte sich die Wettbewerbszentrale, die im Verhalten des Beklagten eine Irreführung sah. Das LG Essen folgte dieser Einschätzung.
Die Entscheidung des LG Essen
Das Landgericht führte aus, dass das Verhalten des Beklagten irreführend gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG sei. Die Werbung auf der Webseite des Beklagten stelle eine geschäftliche Handlung dar, da das abgelichtete Deckblatt die Anerkennung als Sachverständiger durch den BVSK herausstelle und zur Werbung geeignet sei. Die Angabe sei auch objektiv unwahr und geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen. Hierbei sei auch nicht unerheblich, in welchem Fachverband er Mitglied sei. Das LG Essen führte dazu aus: „Vorliegend richtet sich die Werbung des Beklagten an Verbraucher, aber potentiell auch an fachkundige Kreise wie Gerichte, Versicherungsunternehmen etc. Diese verstehen die Gestaltung der Homepage des Beklagten aber so, dass er von einem bestimmten Fachverband, dem BVSK, anerkannt sei. Dies spielt insbesondere für die Interessenten aus Justiz, Versicherung, Wirtschaft, Anwaltschaft im Kfz.-Gewerbe durchaus eine Rolle, da es insoweit um einen Ausdruck von Kompetenz und Seriosität geht. Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Frage, um welchen Fachverband es sich handelt, da der BVSK nach der eigenen Kenntnis der Kammer in Fachkreisen bekannt ist.“
Ebenso sei nicht von Belang, ob der Beklagte durch das Einstellen des Deckblatts bewusst oder fahrlässig gehandelt habe, da es beim Unterlassungsanspruch auf ein Verschulden nicht ankomme.
M 1 0183/17
fw
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