Lebensmittel

Generalanwalt beim EuGH: Online-Verkauf von Bio-Produkten setzt keine Zertifizierungspflicht der Händler voraus

In dem Verfahren der Wettbewerbszentrale zur Frage, ob für Lebensmittel-Onlinehändler eine Bio-Zertifizierung nach der EG-Öko-Verordnung Pflicht ist, hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH, Rs. C-289/16) gestern seine Schlussanträge gestellt. Im Ergebnis geht er davon aus, dass eine solche Bio-Zertifizierung für Onlinehändler nicht erforderlich ist.

Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 24.03.2016, Az. I ZR 243/14, dem EuGH im Verfahren um die Klärung der Bio-Zertifizierungspflicht für den Online-Handel folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Gesundheitsbezogene Angaben für Dextro Energy Produkte werden nicht zugelassen – EuGH bestätigt Auffassung der Kommission

Gesundheitsbezogene Angaben wie „Glucose wird im Rahmen des normalen Energiestoffwechsels verstoffwechselt“ und „Glucose unterstützt die körperliche Betätigung“ darf Dextro Energy für seine Produkte nicht verwenden. Die Aussagen sind zwar wissenschaftlich bewiesen, aber sie sind nach Ansicht der Kommission und des EuGH dennoch nicht zulassungsfähig. Sie verwirrten den Verbraucher, weil sie ihn quasi zum Verbrauch von Zucker aufriefen, obwohl nationale und internationale Behörden dem Verbraucher aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise eine Verringerung des Zuckerkonsums empfehlen würden. Mit seinem Urteil bestätigt der EuGH die Auffassung der Kommission und

Wettbewerbszentrale beanstandet Werbeaussagen für Smoothies und Direktsäfte und erreicht außergerichtliche Einigung

Die Wettbewerbszentrale hat nach Beschwerde aus der Wirtschaft einige Werbeaussagen in Bezug auf sechs verschiedene Produkte eines Herstellers von Smoothies und Direktsäften beanstandet: Das Unternehmen verwendete zahlreiche gesundheitsbezogene Angaben, die nach Meinung der Wettbewerbszentrale mit der Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) nicht im Einklang standen.

SEPA-Diskriminierung – Wettbewerbszentrale unterbindet Verstöße von Energieversorgern gegen die „SEPA-Verordnung“ – SEPA-Beschwerdestelle eingerichtet

Die Wettbewerbszentrale hat in 17 Fällen gegenüber öffentlichen und privaten Energieversorgern für Wasser, Gas und Strom Verstöße gegen die SEPA-Verordnung beanstandet. Die betreffenden Anbieter hatten Verbrauchern eine Bezahlung der fälligen Energiekosten per Lastschrift angeboten, allerdings entgegen der europäischen Regelung den Lastschrifteinzug von Konten im EU-Ausland eingeschränkt. Sie stellten für den Lastschrifteinzug Formulare zur Verfügung, die lediglich die Möglichkeit der Angabe einer deutschen Bankverbindung vorsahen.

Wettbewerbszentrale beobachtet weitgehende Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Regelungen im Bereich Kochboxen

Nachdem auch der jüngste Beschwerdefall zu Werbemaßnahmen von Kochboxanbietern außergerichtlich abgeschlossen wurde, zieht die Wettbewerbszentrale Zwischenbilanz: In den ihr seit 2016 im Bereich Kochboxen vorliegenden Fällen wurden wettbewerbsrechtliche Vorgaben wie etwa lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften und Fernabsatzregelungen – bis auf kleinere Verstöße – weitestgehend eingehalten. Letztere wurden ausgeräumt, nachdem die Wettbewerbszentrale an die betreffenden Unternehmen Hinweisschreiben versandt hatte.

Nach EuGH-Urteil zur Verwendung von kostenpflichtigen Service-Rufnummern: Comtech erkennt Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale an

In dem Musterverfahren der Wettbewerbszentrale gegen den Elektronikanbieter Comtech, in dem der EuGH im März zur Frage zur Zulässigkeit der Verwendung von kostenpflichtigen Service-Rufnummern entschieden hatte, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht Stuttgart am heutigen Tage den Unterlassungsanspruch anerkannt. Es erging sodann ein Anerkenntnisurteil (LG Stuttgart, Az. 1 O 21/15).

BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde von Almased zurück

In dem Rechtsstreit zwischen Wettbewerbszentrale, Almased und einem Arzt geht es um die Frage, inwieweit Mediziner für Lebensmittel werben dürfen.

Die Beklagte zu 1) stellt ein Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Diätverordnung her. Der Beklagte zu 2) ist approbierter Arzt. Unter dem Produkt-Logo „Almased Vitalkost“ gab die Beklagte zu 1) eine Werbebroschüre heraus mit einem 14-Tage-Programm zum Fasten. Sie erwähnte in der Broschüre die Vor- und Nachteile des Fastens unter Hinweis auf das eigene Produkt. Unter anderem enthielt die Broschüre ein Interview mit dem Beklagten zu 2), der als Ernährungsmediziner Freiburg vorgestellt wurde.

Verfahren der Wettbewerbszentrale zur Angabe des Ursprungslands „Deutschland“ bei Kultur-Champignons – Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem BGH am 04.05.2017

In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren um die Angabe des Ursprungslands „Deutschland“ bei in den Niederlanden aufgezogenen Kultur-Champignons findet am 4. Mai 2017 die mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof statt (BGH, Az. I ZR 74/16).

In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Kennzeichnung einer Verpackung mit frischen Kultur-Champignons mit der Angabe „Ursprung: Deutschland“ zulässig ist, wenn die Pilze in den Niederlanden aufgezogen und nur für die Ernte nach Deutschland verbracht werden.

Health Claims Verordnung: Beschwerden über die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel nehmen zu

Bei der Wettbewerbszentrale gehen im Jahr 2017 vermehrt Beschwerden über die Bewerbung von Lebensmitteln mit gesundheitsbezogenen Angaben ein. Die überwiegende Anzahl der Beanstandungen richtet sich gegen Werbemaßnahmen von Teeanbietern. Aber auch Wein wurde trotz des generellen Verbots der Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben, als gesund beworben.

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