Nachdem auch der jüngste Beschwerdefall zu Werbemaßnahmen von Kochboxanbietern außergerichtlich abgeschlossen wurde, zieht die Wettbewerbszentrale Zwischenbilanz: In den ihr seit 2016 im Bereich Kochboxen vorliegenden Fällen wurden wettbewerbsrechtliche Vorgaben wie etwa lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften und Fernabsatzregelungen – bis auf kleinere Verstöße – weitestgehend eingehalten. Letztere wurden ausgeräumt, nachdem die Wettbewerbszentrale an die betreffenden Unternehmen Hinweisschreiben versandt hatte.
Im jüngsten Fall hatte die Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb aufgrund einer Beschwerde die Preisgestaltung eines Anbieters von Kochboxen im Rahmen eines Hinweisschreibens beanstandet. Dieser hatte über seinen Onlineshop eine Suppe zu einem Einzelverkaufspreis angeboten, obwohl eine Portion der Suppe zu dem genannten Preis im Rahmen des Bestellvorgangs nicht zu bestellen war. Eine Bestellung war nur für zwei Personen zu einem höheren Preis möglich. Diese Angebotsgestaltung hielt die Wettbewerbszentrale für irreführend, da der Kunde die Suppe gar nicht zu dem angegebenen Preis erwerben konnte. Der Kochboxanbieter hat sein Angebot daraufhin abgeändert und um den Hinweis ergänzt, dass eine Bestellung nur für zwei Portionen möglich ist.
Die Wettbewerbszentrale hatte bereits im vergangenen Jahr den Wettbewerb bei Kochboxanbietern genauer beobachtet: Sie hatte aufgrund von eingegangenen Beschwerden, Werbe- und Vertriebsmaßnahmen verschiedener Anbieter von Kochboxen überprüft und dazu auch stichprobenartig bei drei Anbietern Testbestellungen vorgenommen. Das Ergebnis ihrer Beobachtungen ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zufriedenstellend:
Produktkennzeichnung nach Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
Die gesetzlichen Vorgaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sind bei der Kennzeichnung der Produkte im Wesentlichen beachtet worden: Nach der Beobachtung der Wettbewerbszentrale werden die meisten Lebensmittel aus den Kochboxen – wie im Supermarkt oder in Online-Shops auch – in Fertigpackungen angeboten. Bei den in den Testbestellungen enthaltenen Produkten waren seinerzeit jeweils die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel wie z.B. ein Zutatenverzeichnis und eine Allergenkennzeichnung vorhanden.
In den Kochboxen wird aber auch loses Gemüse oder Obst wie Karotten oder Zitronen geliefert. Bei frischem Obst und Gemüse ist es rechtlich verpflichtend, das Herkunftsland anzugeben. Bei zwei von drei Anbietern wurde auf die Herkunft des Obstes und Gemüses nicht hingewiesen. Hingegen hatte ein Anbieter seiner Informationspflicht genügt und der Bestellung eine sogenannte Packliste beigefügt, in der das lose Obst und Gemüse jeweils mit dem Herkunftsland angegeben war.
Informationspflichten nach Fernabsatzrecht
Zum anderen wurde der Frage nachgegangen, inwieweit die Bestimmungen zum Fernabsatzrecht, wie z.B. die Informationspflichten beim Widerrufsrecht, eingehalten wurden. Grundsätzlich steht dem Kunden bei der Bestellung im Internet ein Widerrufsrecht zu, auf das er hingewiesen werden muss. Daneben ist ein Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Es gibt aber auch Ausnahmen vom Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht ist z.B. ausgeschlossen bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde. Für Kochboxen besteht dementsprechend grundsätzlich kein Widerrufsrecht.
Während ein Anbieter das Widerrufsrecht aufgrund der Ausnahme für leicht verderbliche Waren richtigerweise gänzlich ausgeschlossen hatten, hatten andere Anbieter auf das bestehende Widerrufsrecht hingewiesen und auch das Widerrufsformular beigefügt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fand sich dann allerdings der Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass Ware, die schnell verderben kann oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgeschlossen ist“. Den Hinweis auf das Widerrufsrecht für die Verbraucher hat die Wettbewerbszentrale als irreführend beanstandet. Der Verbraucher muss darüber informiert werden, dass er seine Willenserklärung nicht widerrufen kann. Wird einerseits auf ein bestehendes Widerrufsrecht und andererseits auf den Ausschluss des Widerrufsrechts bei leicht verderblichen Waren hingewiesen, ist für den Verbraucher nicht klar erkennbar, ob ihm bei dem Erwerb einer Kochbox ein Widerrufsrecht zusteht.
Bereits im Jahr 2014 hatte die Wettbewerbszentrale eine Beschwerde über einen Kochboxanbieter erhalten. Dort waren die Bedingungen des Zustandekommens des Vertrages nicht verständlich dargestellt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde z.B. ausgeführt: „Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsfrist beträgt sieben Tage“. In der Rubrik „Häufige Fragen“ hieß es aber, dass es keine vertragliche Bindung gibt. Dieser Widerspruch wurde seinerzeit behoben.
Weiterführende Informationen
Jahresbericht Lebensmittel 2016 >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
ad
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