Wettbewerbszentrale geht erfolgreich gegen Gebühr für Wohnungsbesichtigung vor – unzulässige Umgehung des Bestellerprinzips
Das Landgericht Stuttgart ist der Klage der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat es einem Makler untersagt, für die Besichtigung einer Wohnung eine Gebühr von rund 35 Euro zu verlangen.
In der Geltendmachung einer Besichtigungsgebühr von rund 35 Euro sah die Wettbewerbszentrale eine Umgehung des Bestellerprinzips und verklagte den Makler auf Unterlassung. Das Landgericht hat im Verkündungstermin vom 15.06.2016 die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt.