Blickfangmäßiges Logo „Unser Partner für Markengläser ZEISS“ irreführend bei Sortimentsausnahmen für ZEISS-Gläser
Nicht selten muss die Wettbewerbszentrale Beschwerden nachgehen, die sich auf blickfangmäßige Angaben in der Werbung beziehen. So beanstandete sie die mit dem Logo des renommierten Brillenglasherstellers ZEISS verknüpfte Aktionswerbung eines Augenoptikers aus Halle. Von den Preisvorteilen waren aber gerade die Gläser des Herstellers ZEISS ausgenommen.