Home News BGH: Internetplattform, auf der Preise für Zahnarztleistungen unterboten werden können, ist zulässig

BGH: Internetplattform, auf der Preise für Zahnarztleistungen unterboten werden können, ist zulässig

Eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können, ist zulässig und nicht berufsrechtswidrig.

Eine Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können, ist zulässig und nicht berufsrechtswidrig. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellem Urteil entschieden (Az. I ZR 55/08).

Nach Ansicht des BGH ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt. Die Internetplattform erleichtert ein solches Vorgehen und ermöglicht es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In diesem Sinne dient das Verhalten der Zahnärzte den Interessen der anfragenden Patienten. Dementsprechend kann in einem solchen Verhalten nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden.

Soweit die Zahnärzte dem Plattformbetreiber für jeden vermittelten Patienten ein Entgelt zahlen (20% des mit dem Patienten vereinbarten Honorars), verstoßen sie nach Auffassung des BGH nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung des Internetbetreibers besteht nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb der Internetplattform, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen.

Weiterführende Hinweise

Pressemitteilung des BGH Nr. 230/2010 >>

cb

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